Menü

kalender

April 2024
S M D M D F S
 123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
282930  

Partner

Partner

/* */
Neue Regeln in der STVO

Die neuen Bußgelder tun richtig weh

Die im Februar beschlossenen neuen Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und höhere Bußgelder für Verkehrssünder und Verstöße gelten ab sofort (28.4.2020). Neben höheren Bußgeldern für Verkehrsverstöße erhöhen die Regelungen vor allen die Verkehrssicherheit von Radfahrern.

Volker Watschounek 4 Jahren vor 0

Die neuen Bußgelder seien praxisfern und überzogen sagen Verkehrsexperten. Andere entgegnen: Strafen müssen weh tun – so wie das einmonatige Fahrverbot, das jetzt schneller da ist.

Mal schnell die Wäsche in die Reinigung bringen, das Auto in der Zweiten Reihe stehen lassen – oder noch besser, den Fahrradstreifen blockieren. Häufig geht das gut und wenn nicht, tut es dem Portemonnaie weh. Das gilt ebenso für die Parkplätze von Elektroautos und hat sich bei manchem Autofahrer so eingeschlichen. Das soll sich ändern. Die im Februar beschlossenen neuen Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und höhere Bußgelder für Verkehrssünder sollen vor allen innerorts die Verkehrssicherheit von Radfahrern erhöhen.

„Mit den Regelungen wird der Gesetzgeber der wachsenden Bedeutung des Fahrrads gerecht. Vor allem im innerstädtischen Bereich wird sich auch in Zukunft der Radverkehrsanteil weiter erhöhen. Ob sich die Änderungen in der StVO bewähren, muss die Praxis zeigen.“  Wolfgang Herda, Verkehrsexperte des ADAC Hessen-Thüringen

Auch das Teilen von Autos, das sogenannte Carsharing und Elektroautos sollen von der geänderten Straßenverkehrsordnung und bei den Bußgeldern profitieren. Wer aber einfach wie immer zu schnell fährt, unerlaubt eine Rettungsgasse nutzt oder andere behindert, muss künftig tiefer in die Tasche greifen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblickt!

Seitlicher Mindestabstand beim Überholen (§ 5, Abs. 4, Nr. 2-4 StVO)

Künftig gilt beim Überholen von Radfahrern ein Mindestabstand von 1,5 Metern (innerorts), bzw. 2 Metern (außerorts). Damit soll klar gemacht werden, dass ein Abstand unter 1,5 Metern immer zu wenig für einen sicheren Überholvorgang ist. Autofahrern muss klar sein, dass sie bei zu dichtem Überholen, das Leben des Radfahrers gefährden“, so Wolfgang Herda.

Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen (§ 9, Abs. 6 StVO)

Innerorts ist es in der Vergangenheit zu zahlreichen tödlichen Unfällen zwischen rechtsabbiegenden Fahrzeugen und geradeausfahrenden Radfahrern gekommen. Die Neuregelung soll vor allem Abbiegeunfällen mit Lkw vorbeugen. Ausnahmen gelten nur bei vorhandenen Abbiegeampeln.

Haltverbot auf Schutzstreifen, Radwegen und Radschnellwegen  (lfd. Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)

Bisher war auf Schutzstreifen für Radfahrer zwar das Parken, nicht aber das Halten bis zu 3 Minuten verboten. Da dies dem Zweck dieses Bereichs zuwiderläuft, weil Radfahrer durch stehende Fahrzeuge zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen werden, wird nun auch das Halten verboten.

Änderung der StVO – Besserer Schutz von Radfahrern

Änderung der StVO – Besserer Schutz von Radfahrern

Grünpfeilregelung für Radfahrer (Verkehrszeichen 721)

Es wird ein eigener Grünpfeil für den Radverkehr geschaffen. An geeigneten Stellen kann dem Radverkehr künftig exklusiv ermöglicht werden, auch bei rot rechts abzubiegen. Wie bei der bisherigen Grünpfeilregelung auch, darf nur nach vorhergehendem Anhalten abgebogen werden. Zudem dürfen Radfahrer auf einem separaten Radweg nun auch den Grünpfeil der eigentlichen Fahrbahn nutzen. Bisher war dies nur gestattet, wenn der Radfahrer auch den rechten Streifen der Fahrbahn genutzt hat.
(§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO)

Fahrradzone (Verkehrszeichen 242.1)

In einer Fahrradzone gelten dieselben Regeln wie in einer Fahrradstraße, also besondere Rücksichtnahme gegenüber Radfahrern, aber vor allem auch, dass Fahrradzonen ebenfalls für anderen Verkehr freigegeben werden müssten. Hier dürfte sich dieselbe Praxis wie bei Fahrradstraßen herausbilden, dass eine solche Freigabe nicht als Ausnahme, sondern als Regelfall bezeichnet werden darf. Wie bei der Tempo 30-Zone gilt auch hier: Alle Verkehrsteilnehmer dürfen sich mit maximal 30 km/h fortbewegen.

Personenbeförderung auf Rädern von älteren Personen § 21 Abs. 3 S. 1 StVO

Künftig dürfen auf dafür geeigneten Rädern auch Personen die älter als sieben Jahre sind transportiert werden. Die Regelung trägt der zunehmenden Verbreitung von Lasten- und Transporträdern Rechnung.

Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse wird nun genau so bestraft, wie keine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge zu bilden. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.

In Straßen mit einem Radweg ist das Parken an Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten – sonst sind es fünf Meter.

Schilder können künftig ein Überholverbot anzeigen, das nur Autos und anderen mehrspurigen Fahrzeugen das Überholen verbietet. Bußgelder


Neue Bußgelder für – harte Strafen

Zu schnell gefahren: 21 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit kosten jetzt 80 Euro. Dazu gibt es einen Punkt gratis und einen Monat Fahrverbot. Außerorts gilt das selbe ab 26 km/h darüber.
Bis zur 20 km/h Grenze wird es aber auch teurer. Bis zu 10 km/h drohen innerorts 3ß Euro, bis 15 km/h 50 Euro bis 20 km/h 70 Euro.

Parken auf Geh- und Radwegen kosten jetzt 55 statt 20 Euro. Wenn jemand behindert oder gefährdet wird, sind bis 100 Euro möglich. Den Punkt gibt es gratis dazu.
Parken und Halten in der zweiten Reihe kostet jetzt 55 Euro. Mit Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung werden bis zu 110 Euro fällig – auch hier droht ein Punkt.
Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte wird ab sofort mit 55 Euro geahndet.
Unerlaubtes Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen kostet jetzt 35 Euro.
Parken im Halteverbot schlägt mit bis zu 25 Euro zu Buche, mit Behinderung anderer und länger als eine Stunde können es bis zu 50 Euro werden.
Wenn die Parkuhr abläuft oder die Parkscheibe fehlt, kostet dies mindestens 20 statt wie bisher 10 Euro. Jee nach Dauer können daraus 40 Euro weerden

Auch beim Abbiegen und Vorfahrt nehmen verdoppelt sich die Strafe. Autofahrer müssen mit 40 statt bisher 20 Euro rechnen. Wenn jemand gefährdet wird, verdoppelt die mögliche Strafe sich von 70 auf 140 Euro, zusätzlich zum Punkt droht nun auch noch ein Monat Fahrverbot.

Beim Ein- und Aussteigen nicht aufzupassen kann ebenfalls teurer werden – 40 statt 20 Euro sind möglich, mit Sachbeschädigung 50 statt 25 Euro.

Auto-Posing heißt es, wenn man unnötig hin- und herfährt und dabei Menschen mit Lärm und Abgas belästigt. Die Geldbuße dafür wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.

Für Radfahrer wird es teurer, unerlaubt auf dem Bürgersteig zu fahren: Es fallen 25 statt 15 Euro an, mit Gefährdung 35 statt 25.

Weiter Nachrichten zum Verkehr in Wiesbaden lesen Sie hier.

Ein offizielle Internetseite zur Berechnung des Strafmaßes finden Sie unter www.bussgeldkatalog.org.

 

Diskutieren Sie mit

Diskutieren Sie mit

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Geschrieben von

Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.