Auch wir haben das Banner als Ankündigung des 40. Mosburgfestes gesehen und dies zum Anlass genommen, darauf gleich hinzuweisen.
Völlig normal dachten wir. Dem war aber nicht so – Wie die Straßenverkehrsbehörde informiert, handelte es sich bei dem auf Höhe des Haupteingangs vom Biebricher Schlosspark Anfang Juni angebrachten Banner zum 40-jährige Jubiläum vom Mosburgfest um eine eigenwillige Aktion. Bei der Überprüfung stellten die Behörden fest, dass das Banner ohne Genehmigung auf städtischem Grund angebracht wurde – und so der Tatbestand der unerlaubten Werbung gegeben war.
„Es handelte sich bei diesem Banner um die Bewerbung eines Jubiläums einer Traditionsveranstaltung. In solchen Fällen muss die Verwaltung den Spagat zwischen Fingerspitzengefühl und Gleichbehandlungsgrundsatz schaffen.“ – Stephanie Engel, Leiterin der Straßenverkehrsbehörde
Die Veranstalter vom Mosburgfest wurden am 18. Juni telefonisch darüber informiert, dass sich die Fahnenmasten, beziehungsweise das Spannband, im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt befinden. Da das Banner ohne Genehmigung aufgehängt wurde und aufgrund der geltenden Plakatierungsrichtlinien auch erst frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung genehmigt werden könnte, wurde der Veranstalter aufgefordert, das Banner zu entfernen.
„Auf Veranlassung der Straßenverkehrsbehörde wurde das Banner zum Mosburgfest am 3. Juli abgehängt.“ – Stephanie Engel, Leiterin der Straßenverkehrsbehörde
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat sich der Veranstalter einsichtig gezeigt und zugesagt, das Banner zu entfernen. Gleichzeitig wollte er einen Antrag für den genehmigungsfähigen Zeitraum stellen. Der Veranstalter wurde auch offiziell angeschrieben um das Besprochene nochmal darzulegen – verbunden mit der Aufforderung, das Plakat unverzüglich zu entfernen.
„Der Veranstalter hat sich nicht mehr mit uns in Verbindung gesetzt. Eine Nachprüfung am 2. Juli ergab, dass der Banner immer noch hing.“ – Stephanie Engel, Leiterin der Straßenverkehrsbehörde
Bei allem Wohlwollen für Wiesbadener Vereine und Traditionsveranstaltungen seien der Verwaltung in solchen Fällen die Hände gebunden.Die Kosten für das Entfernen trägt der Veranstalter. Von einem Bußgeldverfahren wird die Straßenverkehrsbehörde absehen.