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Das neue Rathaus, gleich gegenüber des alten Rathauses, das heute als Standeasamt genutzt wird.

Wiesbaden hält an Regeln < 50 fest

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Wiesbaden ist auf 50,6 gestiegen. Wiesbadens Verwaltungsstab hat daher am Montag in einer Sondersitzung getagt, über strengere Corona-Regeln beraten und Beschlüsse erst einmal vertagt.

Volker Watschounek 3 Jahren vor 0

Sieben-Tage-Inzidenz steigt auf 50,6. In Wiesbaden springt die Ampel von Grün auf Rot, sollten die Regeln der Eskalationsstufe zwei  gelten.

Neue Kontakt-Regeln, Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Maskenpflicht in den Schulen auch wieder am Sitzplatz, Teilnehmerzahl für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte sinken im freien auf 200 Personen in Innenräumen auf 100 Personen – Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet … und, und, und gelten erst einmal noch nicht. Wiesbaden atmet noch einmal durch bevor es die nächste Rolle rückwärts einleitet. Wiesbadens Corona-Stab wartet ab, wie das Land Hessen am Dienstag und den folgenden Tagen entscheidet. Dessen ungeachtet sprechen Experten von einer normalen Entwicklung. Man habe das bereits im vergangenen Jahr beobachtet. Mit den ersten Reiserückkehrern gehe die Inzidenz nach oben – ein Inzidenz-Wert von 75 sei schon bald möglich.

Coronavirus-Schutzverordnung

Die Stadt ist angehalten, wie vom Land vorgeschrieben, umgehend eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Ihre Inhalte sind durch das hessische Präventions- und Eskalationskonzept sowie die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) vorgegeben. Mit Verweis darauf, dass die Inhalte der Allgemeinverfügung unter Umständen nach 48 Stunden hinfällig werden, weil Corona-Kabinett am 17. August tagt, um über die Fortgeltung bzw. Anpassung der CoSchuV sowie des Präventions- und Eskalationskonzepts zu beraten, hat der Verwaltungsstab beschlossen, die Entscheidungen des Corona-Kabinetts abzuwarten. Sollte das Sozialministerium trotzdem eine unverzügliche Umsetzung des Präventions- und Eskalationskonzepts und mithin das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung anordnen, ist diese vorbereitet und wird umgehend erlassen.

Regeln ab einer Inzidenz über 50

(1) Allgemeine Kontaktregel für den öffentlichen Raum: maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen oder zwei Hausstände, Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit (entsprechende Empfehlung für private Wohnungen).
(2) Verbot des Alkoholkonsums auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen.
(3) Generelle Pflicht zu medizinischen Masken in den Innenräumen öffentlich zugänglicher Gebäude (einschließlich Schulen auch am Sitzplatz) sowie in Bereichen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können (insbesondere auf stark frequentierten Verkehrswegen und Plätzen wie beispielsweise Fußgängerzonen).
(4) Generelle Empfehlung zum Homeoffice.
(5) Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in den Kindertagesstätten.
(6) Einlass zu Veranstaltungen, Kultur- und Freizeitangeboten sowie größeren Zusammenkünften im Freien sowie in die Außengastronomie nur mit Negativnachweis.
Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene); die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.
(7) Für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen gelten die o.g. Veranstaltungsregeln.
(8) Zugangsbegrenzung im Einzelhandel: Auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 20 Quadratmeter; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend. Tagesaktueller Negativnachweis wird empfohlen in Verkaufsstätten, die nicht zu Geschäften der Grundversorgung zählen.
(9) Einlass in die Innenräume von Kultur-und Freizeiteinrichtungen sowie in Fitnessstudios nur mit Negativnachweis.
(10) Weitere Abstands- und Hygieneregeln in der Gastronomie: nur 10 Personen oder zwei Hausstände zuzüglich vollständig geimpfter oder genesener Personen sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre an einem Tisch bei entsprechenden Tischabständen, Negativnachweis auch in der Außengastronomie.
(11) In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen: Testpflicht zweimal pro Woche sowie Beschränkung der Übernachtungskapazitäten auf 75 Prozent; eine Überschreitung der Auslastungsgrenze ist in Betrieben zulässig, in denen ausschließlich Übernachtungen zu notwendigen Zwecken stattfinden.
(12) Öffnung der Tanzlokale, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen auch im Außenbereich nur als Bar/Gastronomie.
(13) Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis.

Bild oben © 2021 Volker Watschounek

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Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.