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Black Friday

IHK warnt: „Black Friday“, Abmahngefahr!

Der frühe Vogel fängt den Wurm und wegen der fehlenden Öffnungszeiten, beginnt der Black Friday 2018 bei vielen Onlinehändlern um Punkt 0 Uhr. Damit auch Sie als Händler davon nur profitieren, sollten die rechtliche Fangleinen vorher aus dem Weg geräumt sein.

Volker Watschounek 5 Jahren vor 0

Von A wie Amazon bis Z wie Zara: Viele Händler nehmen wieder am Black Friday 2018 teil. Die IHK Wiesbaden warn vor Risiken bei Verwendung des Markenbegriffs „Black Friday“ hin. 

Am 23. November 2018 ist es wieder soweit: der aus Amerika überlieferte „Black Friday“ geht in die nächste Runde, und wieder werden viele Händler on- und off-lineihre „Sonderangeboten des Jahres“ anbieten. Besonders Online-Händler bieten an diesem Tag 24 Stunden lang Rabatte und Sonderangebote an, und markieren so für sich der Auftakt ins Weihnachtsgeschäft.

„Nicht „Black Frieday“, sondern „Im Rahmen des Black Frieda bieten wir…“ – IHK Wiesbaden

Christina Schröder, Leiterin Wettbewerbsrecht bei der IHK Wiesbaden, rät aber zur Vorsicht: „Es drohen auch dieses Jahr Abmahnungen, wenn man mit dem Begriff ‚Black Friday‘ wirbt – wer jedes Risiko vermeiden will, benutzt besser eine andere Bezeichnung für seine Verkaufsveranstaltung.“ Auf jeden Fall sollte die schlagwortartige markenmäßige Verwendung des Begriffs vermieden werden, so Schröder – allenfalls könne die Bezeichnung als reine Beschreibung eines Umstands genutzt werden, etwa „Im Rahmen des Black Friday bieten wir …“.

 „Verstöße gegen ihr Markenrecht wird die Super Union Holdings Ltd. deshalb auch weiterhin konsequent verfolgen.“ – anwaltliche Vertreter der Markeninhaberin

Im Jahr 2013 wurde die Marke Black Friday beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für rund 1.000 Waren und Dienstleistungen eingetragen und in der Folgezeit zur massenhaften Abmahnung genutzt. Aufgrund zahlreicher Löschungsanträge hat das DPMA zwar im Frühjahr entschieden: Die Wortmarke Black Friday sollte aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht werden. Die Markeninhaberin hat jedoch Rechtsmittel gegen den Beschluss des DPMA eingelegt. Die Entscheidung des Markenamtes ist damit nicht rechtskräftig geworden. Während des Beschwerdeverfahrens kann die Markeninhaberin folglich auch weiterhin vermeintliche Verstöße verfolgen und durchsetzen.

Hintergrund

Findet der Black Friday in den USA hauptsächlich vor Ort in den Geschäften und Filialen der Einzelhändler statt, werden in Deutschland im großen Rahmen seit etwa 2013 Rabatte online angeboten. Apple gilt hier als Vorreiter – obzwar, das Unternehmen den Namen nicht gebraucht, sondern von einem eintägigen Shopping Event spricht. 2013 bewarben hierzulande bereits 500 Händler ihre Angebote zum Black Friday über eines von mehreren Werbeportalen 2017 kannten bereits 89 Prozent aller Deutschen den Black Friday.

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Geschrieben von

Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.