Menü

kalender

Mai 2024
S M D M D F S
 1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031  

Partner

Partner

/* */
Grundschule Debbie Courson Smith auf Pixabay

Keine Maskenpflicht in Grundschulen

Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen während des Unterrichts ist seitens des Landes Hessen in Paragraf 3 der Zweite Verordnung festgeschrieben: nicht aber für die Klassen 1 bis 4.

Volker Watschounek 4 Jahren vor 0

An den bayerischen Grundschulen gilt auch im Unterricht die Maskenpflicht. In Hessen ist das nicht so: Hier können die Schüler selber entscheiden.

Bereits am Freitag hat das Hessische Kultusministerium die Stufe 2 des Hygieneplans 6.0 ausgerufen und Gesundheitsamtes dieses in Kraft gesetzt. Die Umsetzung wird dadurch den Schulleitungen übertragen. An Grundschulen herrscht aktuell keine Maskenpflicht –  Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen.

Schulleitung entscheidet

Das Inkrafttreten neuer Stufen muss seitens des Gesundheitsamtes anhand der jeweiligen epidemiologischen Lage vor Ort angezeigt werden. Die Inhalte der jeweiligen Stufen wurden seitens des Kultusministeriums vorgegeben und werden von den Schulleitungen entsprechend umgesetzt (Wir berichteten).

Irritationen geklärt

Am Wochenende kam es zu Irritationen bezüglich der Maskenpflicht in Grundschulen. Am heutigen Montag, 2. November, wurde seitens des Gesundheitsamts klargestellt, dass es an Grundschulen aktuell keine Tragepflicht für Mund-Nasen-Bedeckungen gibt. Ein entsprechendes ergänzendes Schreiben wurde den Schulleitungen am Montagvormittag zugesendet.

Keine Maskenpflicht

Die Nicht-Maskenpflicht an den Grundschulen gilt solange, bis das Land oder die Stadt diese anordnet. Das heißt, wenn die Stadt dies für notwendig erachtet, kann sie auch ohne Verfügung des Landes diese in Wiesbaden per Allgemeinverfügung anordnen. So lange gilt aber erst einmal: keine Maskenpflicht im Unterricht der 7 bis 10-Jährigen.

§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen 

(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infekti-onsschutzgesetzes sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. Die Leiterin oder der Leiter kann allgemein oder für bestimmte Fallgruppen anordnen, dass außerhalb des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen ist. Sie oder er kann vor der Ent-scheidung über die Anordnung die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach 5 

§ 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchun-gen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. § 1a Satz 3 und 4 gilt entspre-chend. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502), findet keine Anwendung. 

(2) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehöri-gen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kon-takt zu infizierten Personen stehen. 

(3) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. 

(4) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen. 

(5) Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht im Klas-sen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit: 

1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Haus-stand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind sowie 

2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind. 

Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband nicht teilnehmen, haben ihrer Pflicht zur Beschulung im Rahmen häuslicher Lernsituationen nachzukommen. 

Weitere Nachrichten aus dem Ortsbezirk Mitte lesen Sie hier.

Viele Informationen zu Wiesbadens Schulen finden Sie unter www.wiesbaden.de.

 

Diskutieren Sie mit

Diskutieren Sie mit

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Geschrieben von

Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.