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Corona-Regeln: Das Neue Rathaus von Wiesbaden aus der Vogelperspektive

Corona-Regeln ab dem 3. September

Auch wenn das hessische Eskalationskonzept vorsieht, das im Öffentlichen Nahverkehr FFP-2 Masken zu tragen sind, gilt das nicht in Wiesbaden. zusammen mit Frankfurt und Offenbach hat sich der Verwaltungsrat gegen diese Maßnahme ausgesprochen. Es gilt – Klick!

Volker Watschounek 3 Jahren vor 0

Corona-Regeln: 3-G-Regel in Restaurants und Cafés, in Fitnessstudios, Schwimmbädern und Sporthallen. FFP2-Maskenpflicht beim Friseur und in Nagelstudios – im ÖPNV aber nicht.,

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Wiesbaden liegt am 2. September bei 122,9. Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt hat 31. August deshalb wie vom Land vorgeschrieben neue Corona-Regeln für Wiesbaden beschlossen.

Die Allgemeinverfügung tritt am Freitag, 3. September, in Kraft.

Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung wird die 3-G-Regel verpflichtend auf viele Bereiche ausgeweitet:  Ein Negativnachweis durch einen Impf-, Genesen- oder  negativen Testnachweis beziehungsweise ein Schülertestheft (3G-Regel) ist unter anderem bei folgenden Situationen notwendig:  vor dem Betreten von Innen- oder Außenflächen von Gastronomiebetrieben (Restaurants, Bars, Cafés, …), Freizeiteinrichtungen, Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen), Kulturangeboten (Theater, Kino, Konzerte, …), Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten, Zusammenkünften, Fachmessen und Veranstaltungen. Ein Negativnachweis wird auch zur Teilnahme an privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen mit mehr als 25 Teilnehmern benötigt. Für den Zugang zu Prostitutionsstätten, Tanzlokalen, Diskotheken und Clubs reicht zudem ein Testnachweis mittels eines Antigen-Schnelltests nicht aus. Hier ist ein Test mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nötig.
Ausnahmen: Die 3-G-Regel gilt nicht für Sportler im Spitzen- und Profisport. Sie gilt auch nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für Kinder über sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind. Das heißt, dass diese Kinder  keine Negativnachweise benötigen.

Neue Teilnehmerbegrenzungen

Es gibt außerdem eine neue Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte. Es dürfen sich nun maximal 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen treffen. Geimpfte und genesene Personen zählen dabei nicht mit. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen. Für private Treffen in Privaträumen, zum Beispiel in der eigenen Wohnung, gibt es keine Einschränkungen, aber die dringende Empfehlung, auch dort die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Ab einem Treffen mit 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.

FFP2-Maskenpflicht

Eine FFP2-Maskenpflicht (oder vergleichbare Maske) gilt nun für Personal in Alten- und Pflegeheimen, das nicht vollständig geimpft oder genesenen ist. Eine FFP2-Maskenpflicht  gilt außerdem bei Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, insbesondere bei Friseurbesuchen oder in Nagelstudios. Ferner besteht eine  Maskenpflicht (medizinische Maske) in Schulen im Präsenzunterricht (auch am Sitzplatz), in Geschäften, im ÖPNV, sowie in Gedrängesituationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dies kann etwa beim Einlass in Geschäfte, in Warteschlangen, an Bushaltestellen oder bei öffentlichen Darbietungen in Fußgängerzonen der Fall sein

Ausnahmeregelungen

Die Vorgaben zu Personenzahlen sowie Negativnachweisen (3G-Regel) gelten nicht für die Ausnahmen nach Paragraph 16, Absatz 2, der Coronavirus-Schutzverordnung. Dies sind zum Beispiel Zusammenkünfte von Personen aus beruflichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen wie Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notartermine, Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, …. Sie gelten auch nicht für den Betrieb von Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, für die ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept besteht sowie die Durchführung von Prüfungen (insbesondere Staats- und Laufbahnprüfungen). Weitere Ausnahmen gelten für Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen.

Verschärfte Corona-Regeln

Anders als im Präventions- und Eskalationskonzept vorgesehen wurde in folgenden Bereichen keine Verschärfungen angeordnet: Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Groß- und Einzelhandel. Das Sozialministerium wurde über diese Vorgehensweise informiert. Sollte das Sozialministerium trotzdem eine unverzügliche komplette Umsetzung des Präventions- und Eskalationskonzepts anordnen, ist eine entsprechende Allgemeinverfügung vorbereitet.

Foto oben: ©2021 Volker Watschounek

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Geschrieben von

Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.