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Kita, Kind sitz am Maltisch und malt mit Wasserfarben.

Wer zahlt den Preis für Kita-Schließungen wegen Wetter?

Arbeitsrechtlicher Dschungel im Frost: Hessen versinkt im winterlichen Chaos, während Arbeitnehmer um ihre Rechte bei Kita-Schließungen kämpfen. Verdi-Experte Peter Klenter gibt Einblick: Wer zahlt die Zeche, wenn der Chef wegen Wetter den Laden dichtmacht?

Volker Watschounek 3 Monaten vor 0

Wetterchaos in Hessen – Arbeitnehmer vor verschlossenen Kita-Türen, und Arbeitnehmer dürfen nicht die Leidtragenden sein, wenn Kitas wegen des Wetters dichtmachen.

Ein winterliches Wetterchaos legt Hessen lahm, und die Arbeitnehmer stehen vor einem weit größerem Problem: Kitaschließungen. Wiesbaden Lebt! hat bei der Gewerkschaft Verdi nachgefragt und klärt auf, wer die Zeche zahlen muss, wenn der Arbeitgeber wegen des Wetters den Betrieb einstellt. Peter Klenter, dem Landesrechtsschutzleiter von ver.di Hessen, bringt Licht ins Dunkel.

Arbeitsrechtlich wird zwischen dem Wegerisiko – also dem Risiko, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, und dem Betriebsrisiko (§ 615 BGB) unterschieden.

Peter Klenter, Landesrechtsschutzleiter des ver.di Landesbezirks Hessen

Die Witterungsverhältnisse machen es Arbeitnehmern schwer oder sogar unmöglich, den Arbeitsplatz zu erreichen. In einigen hessischen Gemeinden sind in den letzten Tagen Kitas geschlossen worden, und die dort tätigen Arbeitnehmer erfuhren dies erst vor Ort, als sie vor verschlossenen Türen standen. Auf Nachfrage wurde lapidar mitgeteilt: Die ausgefallene Arbeitszeit ziehen wir von deinem Arbeitszeitkonto oder deinem Urlaub ab. Doch ist das wirklich rechtens? Zusammen mit ver.di werfen wir  einen Blick auf die rechtliche Lage.

Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin. Unter widrigen Witterungsumständen muss der Arbeitsplatz pünktlich erreicht werden. Alternativ können Urlaubstage beantragt oder Freistellungen aus einem Arbeitszeitkonto genutzt werden – hier zeigen Arbeitgeber oft Verständnis.

Es ist ratsam, im Betrieb zu erscheinen und sich das auch von den Arbeitskolleg*innen bestätigen zu lassen.

Peter Klenter, Landesrechtsschutzleiter des ver.di Landesbezirks Hessen

Wenn jedoch der Arbeitgeber witterungsbedingt seinen Betrieb schließt und die Arbeitnehmer nach Hause schickt, dann muss er die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen. Grund: Er gerät in Annahmeverzug, wie im BGB § 615 geregelt ist. Das wurde höchstrichterlich durch das Bundesarbeitsgericht (BAG – 5 AZR 810/07) entschieden, betont Klenter.

Damit Arbeitnehmer ihre Rechte wahren, sollten sie vorsorglich ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber persönlich anbieten, um diesen in Annahmeverzug zu versetzen. Ein ausdrückliches Angebot, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, ist unerlässlich. So kann der Arbeitgeber nicht ggf. vom Annahmeverzug befreit werden, rät Klenter.

Fazit

Bei Kitaschließungen aufgrund des Wetters gilt das Betriebsrisiko (§ 615 BGB), das zu Lasten des Arbeitgebers geht und Annahmeverzug auslöst, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Arbeitskraft (am besten persönlich und nachweisbar) anbietet. Nebenbei steht das Wegerisiko zu Lasten des Arbeitnehmers, wenn dieser den laufenden Betrieb verspätet oder gar nicht erreicht. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und im Zweifel rechtzeitig handeln.

Foto ©2024 Pixabay

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Geschrieben von

Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.