Menü

kalender

April 2024
S M D M D F S
 123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
282930  

Partner

Partner

/* */
Masern

Masernschutzgesetz: Übergangsfrist ist vorbei

Am Sonntag ist die Frist Frist zur Vorlage von Impfnachweisen für Kinder und Beschäftigte, die am 1. März 2020 schon in Einrichtungen waren, abgelaufen. Nicht geimpfte Mädchen und Jungen können seit dem 1. August vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden.

Redaktion 2 Jahren vor 0

Nach dem Masernschutzgesetz müssen Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind eine Masern-Immunität nachweisen. Personen ab zwei Jahren sowie nach 1970 geborene müssen zwei Masern-Impfungen nachweisen.

Zum Schutz vor ansteckenden Masern greift nun auch die zweite Stufe der vor zwei Jahren eingeführten Impfpflicht für Schulen und Kitas. Bereits seit 1. März 2020 müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kindertagesstätten oder Schule arbeiten oder betreut werden wollen, auf Grundlage des Masernschutzgesetztes den Masernschutz nachweisen. Betroffen sind auch alle nach 1970 geborenen Personen, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten möchten. Ebenso müssen Asylbewerber sowie geflüchtete Menschen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen. Für Personen, die bereits seit dem 1. März 2020 in den entsprechenden Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, galt für den Nachweis des Masernschutzes eine Übergangsfrist. Diese ist am 31. Juli 2022 abgelaufen.

Betreuungsverbot

Personen, die den Nachweis eines vorhandenen Masernschutzes nicht erbringen können, dürfen in den betroffenen Einrichtungen weder betreut noch tätig werden. Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen und keinen Nachweis erbringen, können weiterhin beschult werden. In diesem Fall muss die Einrichtung jedoch das Gesundheitsamt benachrichtigen. Bei Kindern unter einem Jahr ist eine Aufnahme, beispielsweise in eine Krippe, auch ohne Nachweis möglich.
Werden die Nachweise nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen.

Das Gesundheitsamt Wiesbaden stellt zu diesem Zweck einen Online-Dienst zur Verfügung, über die die betroffenen Einrichtungen das Fehlen oder einen zweifelhaften Nachweis melden können. Der Zugang zur Online-Meldung ist unter www.wiesbaden.de möglich. Kommen Eltern der Impfpflicht nicht nach,  können am Ende Bußgelder bis zu 2500 Euro die Folge sein.

Kurzinfo zu Masern

Eine Masern-Erkrankung wird durch Viren ausgelöst, ist hoch ansteckend und keine harmlose Krankheit. Durch die Möglichkeit der Impfung ist die Häufigkeit der Masern-Erkrankungen in Deutschland stark zurückgegangen. Dennoch kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. Die Masern-Impfung schützt gegen diese hochansteckende Viruserkrankung und die damit zum Teil einhergehenden schweren Komplikationen. Hohe Impfquoten sorgen für eine Unterbrechung der Masern-Infektionsketten und tragen damit zu einer deutlichen Eindämmung der Virus-Zirkulation bei. Somit können auch Personen geschützt werden, die sich (noch) nicht impfen lassen können. Dies betrifft beispielsweise immungeschwächte Personen, ungeschützte Schwangere oder Säuglinge.

Foto oben ©2022 Pixabay

Weitere Nachrichten aus dem Ortsbezirk Südost lesen Sie hier.

Informationen zum Impfen gibt das Robert Koch Institut Sie unter www.rki.de

 

Diskutieren Sie mit

Diskutieren Sie mit

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Geschrieben von

Die Redaktion von Wiesbaden lebt! ist bemüht, alle Informationen über Wiesbaden für die Leser von Wiesbaden lebt! aufzubereiten. Die eingesendeten Bilder und Presseinformationen werden unter dem Kürzel "Redaktion" von verschiedenen Mitarbeitern bearbeitet und veröffentlicht. Wenn Ihre Information nicht dabei ist, überprüfen Sie bitte, ob Sie die richtige E-Mail-Adresse verwenden. Die Redaktion von Wiesbaden lebt! erreichen Sie unter redaktion@wiesbaden-lebt.de. Olaf Klein OK – Volker Watschounek VWA – Ayla Wenzel AW – Gesa Niebuhr GN – Heiko Schulz HS – Carsten Simon CS – MG Margarethe Goldmann