Soll ein Vertrag schnell beendet werden, bietet sich anstelle einer Kündungung ein Aufhebungsvertrag ohne Kündigungsfrist an. Den Inhalt gibt keine Partei der anderen vor: Er wird gemeinsam erarbeitet.
Im Gegensatz zur Kündigung ist der Aufhebungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag. Er wird nicht nur von einer der Parteien ausgehändigt , sondern im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen. Daher gibt es nicht viel Angriffsfläche, sollte einer von beiden im Nachhinein unzufrieden mit dem etwaigen Weggang sein. Ein Aufhebungsvertrag ist daher ein beliebtes Mittel, mit dem Arbeitgeber sich vor späteren Ansprüchen absichern. Handelt es sich allerdings um eine einvernehmliche Kündigung, steht dem Unterschreiben des Vertrags nichts entgegen. Doch auch dabei gibt es einige kleine Stolpersteine. Wir haben uns die häufigsten Fehler bei der Kündigung einmal angesehen und einige Dinge gefunden, die man auf der Liste haben sollte.
Was bezweckt der Arbeitgeber?
Wer von seinem Chef einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, sollte in jedem Fall aufmerksam sein. Denn dahinter steckt immer eine bestimmte Absicht. Ein Arbeitsverhältnis muss nämlich nicht aufgehoben werden. Eine Kündigung hat eine völlig andere rechtliche Wirkung und möglicherweise möchte der Arbeitgeber zusätzliche Kosten oder einen Zeiteinsatz seinerseits vermeiden. Daraus können sich jedoch auch Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben, die nicht einfach hingenommen werden müssen. Niemand ist dazu verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wer sich unsicher ist, kann einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren und den Aufhebungsvertrag prüfen lassen. Dies ist dank des Internets heute schnell und in vielen Fällen auch mit überschaubaren Kosten möglich.
Kündigungsfrist
Ein gängiger Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist das Umgehen der Kündigungsfrist. Das ist nicht immer zum Vorteil des Arbeitnehmers, insbesondere wenn dadurch Urlaubstage verloren gehen. Der Arbeitnehmer sollte sich also gut überlegen, ob durch die fehlende Frist Nachteile entstehen, bevor er den Aufhebungsvertrag unterschreibt.
Anspruch auf ALG II
Ein weiterer wichtiger Unterschied ist eine mögliche Sperre durch das Arbeitsamt. Hat der Arbeitnehmer nicht gekündigt, sondern das Arbeitsverhältnis mit seinem Einverständnis aufgehoben, wird das behandelt wie eine freiwillige Kündigung. Das bedeutet in der Regel eine dreimonatige Sperre für den Bezug von ALG II und ähnlichen Leistungen.
Kündigungsschutz
Viele Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz. Dieser kommt in erster Linie durch die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit zustande, aber auch im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes, beispielsweise für Schwangere, Betriebsräte oder Menschen mit Behinderungen. Auf diesen Kündigungsschutz würde der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift verzichten.
Widerruf
Im Gegensatz zur Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag nicht widerrufen werden. Sollten Sie es sich also später anders überlegen, kann dies Konsequenzen haben. Gegen einen Aufhebungsvertrag kann in der Regel nicht geklagt werden. Wer seine Ansprüche freiwillig aufgibt,verschlechtert seine Lage jedenfalls erheblich, sollte es zu Nachverhandlungen kommen.
Abfindung
Wird vom alten Boss gleichzeitig eine Entschädigung oder Abfindung angeboten, sollten Sie sich auch das gut überlegen. Nur in den seltensten Fällen bekommt man beim Weggang einfach so einen Bonus angeboten. Daher empfiehlt es sich für Angestellte den Aufhebungsvertrag auch prüfen zu lassen, wenn die Bedingungen auf den ersten Blick vorteilhaft wirken. Tatsächlich könnte die Abfindung in vielen Fällen höher ausfallen, wenn der Angestellte sich stattdessen kündigen lässt.
Muss ich unterschreiben?
Manche Arbeitgeber versuchen Druck zu machen, um ihre Angestellten zur Unterschrift zu bewegen. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Wenn der Chef Sie nicht mehr im Betrieb haben möchte, kann er jederzeit auch im Einklang mit dem Arbeitsvertrag kündigen. Sie können einen Aufhebungsvertrag daher ablehnen und stattdessen auf eine Kündigung bestehen.
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