Über den Impfstatus der Gäste ist nichts bekannt. Auch nicht, ob diese Mit Mund-Nasen-Schutz getanzt haben. Für den Verstoß ist es irrelevant: nicht für das im Raum stehende Strafmaß!
Nach der Corona-Schutzverordnung vom 2. Dezember, die in Wiesbaden am 28. Dezember in Kraft getreten ist, ist der Betrieb von Clubs und Diskotheken verboten. Von Seiten dieser Einrichtungen sind bislang keine Verstöße bekannt. Im laufe der Woche hat sich aber gezeigt, dass Wiesbadens Zeitgenossen erfinderisch sind. Von einem besonders dreisten Fall, bei dem die Behörden einschreiten mussten, berichtet die Stadtpolizei Wiesbaden: Aufgrund von entsprechenden Anzeigen sind die Einsatzkräfte auf eine Shisha-Bar aufmerksam geworden.
„Wir werden weiterhin Shisha-Bars sowie gastronomische Betriebe kontrollieren und auf die Einhaltung der Corona-Regelungen achten.“ – Dr. Oliver Franz, Gesundheits- und Ordnungsdezernent
Die Stadtpolizei stattet dem Lokal im Rahmen einer Kontrolle einen Besuch ab. Offiziell handelt es sich bei dem Etablissement um eine Shisha-Bar, deren Betrieb nach den aktuellen Corona-Regeln erlaubt ist. Im Inneren stellen die Einsatzkräfte dann aber fest, dass sich etliche Personen in der Bar aufhalten und ausgelassen zu Musik tanzen. Das Ordnungsamt ist gleich eingeschritten und hat die Shisha-Bar im Wege des Sofortvollzugs geschlossen. Der Betreiber hatte außerdem auch für Silvester einem weiteren Tanzabend geplant. Dies wurde untersagt. Der hessische Corona-Bußgeldkatalog sieht für die festgestellten Verstöße Strafen von mehreren hundert bis mehrere tausend Euro vor.
Ausblick
Am 31. Dezember und 1. Januar gilt ein Versammlungsverbot. Das Anzünden von Feuerwerkskörpern ist in Wiesbaden nicht grundsätzlich, jedoch auf bestimmten Plätzen untersagt.
Foto: ©2021 Pixabay / Volker Watschounek
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