Mehrere unangekündigte Aufbewahrungskontrollen bei Waffen-Besitzern haben zur Sicherstellung von insgesamt 18 Schusswaffen geführt.
In der vergangenen Woche rückte die Waffenbehörde des Wiesbadener Ordnungsamts aus und führte bei Wiesbadener Waffen-Besitzern unangekündigte Aufbewahrungskontrollen durch. Das Ergebnis ist ernüchternd: Insgesamt 18 Waffen, darunter sechs Langwaffen und zwölf Kurzwaffen, wurden beschlagnahmt. Der Grund? Verstöße gegen das strenge deutsche Waffengesetz.
Gesicherte Lagerung ist Pflicht
Wer Waffen besitzt, muss dafür sorgen, dass sie sicher und unzugänglich für Unbefugte aufbewahrt werden. Die zentrale Vorgabe dazu liefert Paragraph 36 des Waffengesetzes (WaffG). Getrennte Lagerung von Waffen und Munition: Waffen und Munition dürfen nicht gemeinsam aufbewahrt werden. Munition muss in einem eigenen, verschlossenen Behältnis gelagert werden. Zugelassene Waffenschränke: Waffen müssen in speziellen, geprüften Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden. Diese Sicherheitsbehältnisse sind in verschiedene Widerstandsklassen eingeteilt: (1) Langwaffen: Mindestens in einem Waffenschrank der Stufe A oder B nach VDMA 24992. (2) Kurzwaffen: Mindestens in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe 0 oder 1 nach EN 1143-1. Zugriffsschutz: Waffenschränke müssen stets abgeschlossen sein, und die Schlüssel oder Codes dürfen nur dem Waffenbesitzer bekannt sein. Es ist verboten, die Schlüssel oder Codes an unberechtigte Personen weiterzugeben.
Ordnungsamtsleiter Stefan Krebs zeigte sich besorgt und erklärt, dass manche Waffenbesitzer die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen nicht einhalten. Dabei würden sie nicht nur sich selbst, sondern auch die öffentliche Sicherheit gefährden. Die Kontrollen offenbarten gravierende Mängel, weilWaffen und Munition nicht ordnungsgemäß getrennt voneinander aufbewahrt werden. Manche Waffen lagen ungesichert herum, und andere stranden in unzulässigen Waffenschränken gelagert.
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Weiter lesen…
Krebs betonte die Notwendigkeit der regelmäßigen Kontrollen: Solche Verstöße gefährden die öffentliche Sicherheit und machen regelmäßige Kontrollen notwendig. Daher ist es wichtig, dass die Aufbewahrung der Waffen und der Munition regelmäßig durch das Ordnungsamt kontrolliert wird. Die rechtliche Basis für die unangekündigten Waffenkontrollen gibt Paragraph 36 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG).
Foto oben ©2023 Pixabay
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