Neue Corona-Regeln: Die Maskenpflicht in Ämtern ist verlängert. Schüler und Lehrer werden dreimal die Woche getestet. Keine Beschränkungen mehr für Schwimmbäder.

Ab Samstag, 2. April, gelten in Hessen – und damit auch in Wiesbaden – neue Corona-Regeln. Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt hat am Mittwoch, 30. März, beschlossen, analog dazu die städtischen Corona-Regeln ab Montag, 4. April, anzupassen.

Was jetzt gilt…

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Ämtern mit hohem Publikumsverkehr wird aufgrund des weiterhin hohen Infektionsrisiko verlängert bis Ostermontag, 18. April. Ämter mit hohem Publikumsverkehr sind unter anderem Bürgerbüro, Standesamt, Zulassungsstelle und Ortsverwaltungen.

Keine Teilnehmerbeschränkungen

Auch nach dem 18. April wird dringend empfohlen, in allen Bereichen städtischer Gebäude eine medizinische Maske zu tragen solange das Infektionsgeschehen hoch ist. Teilnehmerbeschränkungen in Bürgerhäusern und Sitzungsräumen werden aufgehoben. Die Verantwortung für die zu ergreifenden Hygienemaßnahmen liegt beim jeweiligen Veranstalter. Über Teilnehmerbeschränkungen und Maskenpflicht bei städtischen Veranstaltungen entscheidet der jeweilige Fachbereich, da dies auch von der Art der Veranstaltung, der Teilnehmer sowie der Raumgröße abhängig ist. Bürger werden gebeten, sich vor Besuch einer städtischen Veranstaltung auf wiesbaden.de oder beim zuständigen Amt beziehungsweise Fachbereich über die aktuellen Corona-Regeln zu informieren.

Besuchsbeschränkungen aufgehoben

Die Schwimmbäder und Thermen von mattiaqua werden ab Montag, 4. April, ihre Besuchsbeschränkungen aufheben. Maskenpflicht und Hygienekonzepte entfallen. Weiterhin gelten in Wiesbaden ab Samstag, 2. April, die Vorgaben des Landes. Es gilt also eine Maskenpflicht in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten), in Alten- und Pflegeheimen, bei Pflege- und Rettungsdiensten, in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr) sowie in Sammelunterkünften wie beispielsweise Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.

Für wen gilt die Testpflicht?

Es gelten außerdem Testpflichten für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften. Ausnahmen durch die Einrichtungsleitungen für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen sind möglich. Bewohnertestungen (insbesondere in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen gegebenenfalls anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden. In Schulen werden Lehrer sowie Schüler weiterhin in der Regel mindestens dreimal wöchentlich getestet. Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.

Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation beziehungsweise Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.

Foto oben ©2020 Volker Watschounek

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