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Corona-Regeln ab Herbst

Corona-Regeln: Das git ab dem 1. Oktober

Die vulnerablen Gruppen sollen besser geschützt werden. Nachdem die Bundesregierung mit der Mehrheit der Ampelkoalition vergangene Woche das neue Infektionsschutzgesetz verabschiedet hat, stimmte der Bundesrat dem entsprechenden Gesetz zu.

Volker Watschounek 4 Jahren vor 0

Der Bundesrat hat zugestimmt. Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen.

Mit den Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz werden im Herbst und Winter insbesondere die vulnerabler Gruppen besser geschützt. Was zu beachten ist, – lesen Sie hier im Überblick.

Bundesweite Regelungen

Neuauflage der Maskenpflicht. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt in ganz Deutschland eine FFP2-Maskenpflicht (1) in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort besteht außerdem eine Corona-Testpflicht. (2) Auch in Bus und Bahn im Fernverkehrs wird die FFP2-Maske zur Pflicht. In Anpassung an die europäischen Regelungen wurde dagegen die Maskenpflicht in Flugzeugen gekippt. (3) Außerdem gilt gilt die FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyse-Einrichtungen und Rettungsdiensten.

Sollte sich die Infektionslage wieder deutlich verschlechtern, besteht die Option, Fluggäste und Personal in Flugzeugen wieder dazu zu verpflichten, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Ländersache: Weitergehende Maßnahmen sind möglich

Stellt eine Landesregierung für das gesamte Bundesland oder bestimmte Regionen signifikant steigende Corona-Zahlen und damit eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem fest, hat es nach dem Infektionsschutzgesetz die Option, weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Die Länder können eine Maskenpflicht ebenso für öffentlich zugänglichen Innenräumen vorschreiben: Wer über einen Testnachweis verfügt, kann von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.

Die Option der Maskenpflicht besteht auch in Schulen ab dem fünften Schuljahr.

Weitere Nachrichten lesen Sie hier.

Die offizielle Internetseite der Bundesregierung finden Sie unter www.bundesregierung.de.

 

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