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Impfen und Impfpflicht Dirk Vorderstrasse | Flickr | CC BY 2.0

Impfpflicht gegen Masern in Schule und Kita

Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher müssen Eltern für sie künftig beim Eintritt in die Kindertagesstätte oder Schule, ein altersgerechter Masernimpfschutz nachzuweisen. Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Die Zustimmung des Bundesrats steht aus.

Redaktion 4 Jahren vor 0

Kinder und Mitarbeiter in Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen müssen künftig gegen Masern geimpft sein. Die Impfpflicht gilt ab 1. März 2020. Bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 2500 Euro.

Was für Kindergartenkinder und Schüler gilt, gilt ebenso für Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Auch sie müssen ab dem 1. März 2020, vorausgesetzt der Bundesrat stimmt dem Gesetzentwurf zu, gegen Masern geimpft sein. Diese Regelungen sind Gegenstand des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), welches heute vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

„Masern werden viel zu häufig unterschätzt. Sie sind hoch ansteckend und können sogar tödliche Folgen haben. Diese Infektionskrankheit gefährdet vor allem diejenigen, die sich selber nicht schützen können: unsere Kinder. Deswegen fördern wir Masernschutz in der Kita, der Schule und bei der Kindertagespflege.“ – Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Die Bundesregierung ermögliche es dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, wieder mehr Reihenimpfungen in Schulen anzubieten. Das helfe, auch andere Infektionskrankheiten zu bekämpfen – wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten. Eltern müssen wissen: Impfen schützt die Gesundheit ihrer Kinder, so Spahn weiter.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs:

  • Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, nachweisen, dass sie die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.
  • Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen. Gleiches gilt für Personal in medizinischen Einrichtungen.
  • Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige geimpft sein.
  • Entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1971 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben.
  • Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen sowie Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
  • Alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte) dürfen künftig impfen.
  • Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll auch in elektronischer Form möglich sein. Patienten können zudem automatisiert an Termine für Folge- und Auffrisch­impfungen erinnert werden. · Damit der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür erhält die BZgA Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr.
  • Krankenkassen sollen Versicherten bei Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Maßnahmen zur Früherkennung (Gesundheits-Check-Up und Krebsfrüherkennung) Boni anbieten.
  • In regionalen Modellvorhaben sollen künftig auch Apotheker die Grippeschutzimpfung bei Erwachsenen vornehmen können. Hierzu müssen sie ärztlich geschult werden.

Das Gesetz enthält zudem Regelungen zur Werbung für Schönheitsoperationen, zu Arzneimittelrezepten und zur vertraulichen Spurensicherung bei Misshandlungen und sexualisierter Gewalt.

  • Werbung für Schönheitsoperationen, die sich überwiegend oder ausschließlich an Kinder und Jugendliche richtet, wird verboten. Das betrifft auch Werbung in sozialen Netzwerken.
  • Die vertrauliche Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt wird künftig von den Krankenkassen erstattet. Damit wird die frühzeitige Beweissicherung bei Verdacht auf Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch verbessert. Menschen, die zum Beispiel Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, können somit vertraulich einen Arzt, ein Krankenhaus oder eine darauf spezialisierte Einrichtung aufsuchen und Spuren sicherstellen lassen, bevor sie sich an die Polizei wenden. Ärzte und Krankenhäuser können diese Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen, ohne dass die untersuchte Person von der Krankenkasse identifiziert werden kann.
  • Für Versicherte, die regelmäßig mit einem bestimmten Arzneimittel versorgt werden müssen, können Ärzte in Zukunft ein sogenanntes Wiederholungsrezept ausstellen. Das ermöglicht eine bis zu dreimal wiederholte Abgabe des Medikaments in der Apotheke.

Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (Foto: @2019, Dirk Vorderstrasse / CC-BY-SA 2.0 / Flickr)

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Die offizielle Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie unter.

 

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