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Unterschriftenaktion zur City-Bahn erfolgreich. Jetzt entscheiden dei Wiesbadener. ©2019 Volker Watschounek

Ergbnis der Bürger Initiativen: Amtlich und bestätigt

Das Wahlamt der Landeshauptstadt Wiesbaden hat d´ie Ergebnisse der beiden Bürgerbegehren zur City-Bahn bestätigt. Beide Begehren haben die notwindige Anzahl an Unterschriften deutlich ünbertroffen.

Volker Watschounek 6 Jahren vor 0

Kommt die City-Bahn, oder kommt sie nicht. Die Bürger Initiativen haben genügend Unterschriften gesammelt. Kommt es jetzt zum Bürgerentscheid?

Die Unterschriftslisten der beiden Bürgerbegehren Besser ohne City-Bahn“ – BI Mitbestimmung City-Bahn und Ein Herz für Wiesbaden – NEIN zur City-Bahn wurden dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden am 18. beziehungsweise 19. März 2019 übergeben. Das Wahlamt erhielt die Formblätter am 20. März 2019 zur Prüfung und Ermittlung der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften. Die Überprüfung erfolgte in der Reihenfolge der Abgabe der beiden Bürgerbegehren beim Magistrat. Für die Prüfung der insgesamt über 20.000 Unterschriften wurde das Wahlamt von 15 Auszubildenden unterstützt, die sich kurzfristig dazu bereit erklärt hatten.

Besser ohne City-Bahn – BI Mitbestimmung City-Bahn

Die Prüfung des ersten Bürgerbegehrens Besser ohne City-Bahn – BI Mitbestimmung City-Bahn dauerte vom 21. März bis zum 28. März. Insgesamt wurden 9.829 Unterschriften geprüft, von diesen waren 8.987 gültig und 842 ungültig. Das erforderliche Quorum wurde damit um 2.760 Unterschriften übertroffen.

Ein Herz für Wiesbaden – NEIN zur City-Bahn

Unmittelbar im Anschluss an die Prüfung des erstens Bürgerbegehrens begann das Wahlamt mit der Prüfung der Unterschriften der BI Ein Herz für Wiesbaden – NEIN zur City-Bahn. Auch diese Prüfung ist abgeschlossen. Seit dem 3. April steht das Ergebnis fest: Insgesamt wurden 10.907 Unterschriften abgegeben, davon gültig sind 10.146 und ungültig 761. Auch diese BI hatte also das erforderliche Quorum um 3.919 Unterschriften übertroffen.

6227 Unterschriften

Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich nach Paragraph 8b der Hessischen Gemeindeordnung. Danach muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern von mindestens drei Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. Unter Gemeindewahl ist nach Paragraph 1 der Kommunalwahlordnung die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung zu verstehen; die letzte Stadtverordnetenwahl war am 6. März 2016. Bei dieser Wahl waren insgesamt 207.552 Personen wahlberechtigt, davon drei Prozent sind 6.226,56 – also sind 6.227 gültige Unterschriften erforderlich.

Voraussetzung sind erfüllt…

Überprüft wurde vom Wahlamt im Einzelnen, ob die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner am Tag der Unterschriftsleistung bestand. Diese müssen an diesem Tag Deutsche oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten mit Haupt- oder einziger Wohnung in Wiesbaden ihren Wohnsitz haben. Weiterhin folgt aus der Herleitung der Befugnis, ein Bürgerbegehren zu unterstützen, dass jede oder jeder Wahlberechtigte das Bürgerbegehren nur einmal unterstützen darf. Dies allerdings nur für die Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens; da es zwei unterschiedliche Bürgerbegehren sind, dürfen Wahlberechtigte beide Bürgerbegehren unterzeichnen.

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