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Betriebsarzt setzt die Spritze bei einem Mitarbeiter von Soka-Bau. (einrichtungsbezogene Impfpflicht)

Was gilt nach der einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Zu Hochzeiten der Corona-Pandemie hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht für scharfe Debatten gesorgt. Schnee von gestern. Seit dem Jahreswechsel ist die Impfpflicht außer Kraft – doch was gilt jetzt? Wiesbadens Bürgermeister Dr. Oliver Franz klärt auf.

Volker Watschounek 2 Jahren vor 0

In den vergangenen Monaten haben die Behörden bundesweit mehr als 250000 Verstöße gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht registriert. In seltenen Fällen gab es Sanktionen.

Aufatmen im Gesundheitswesen: neu eingestelltes Personal muss seit dem 1. Januar 2023 keinen Impfnachweis mehr vorlegen. Mitarbeitende, denen zuvor ein Tätigkeitsverbot ausgestellt wurde dürfen ihre Arbeit wieder aufnehmen, erklärt Dr. Oliver Franz. Durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht sollte eine hohe Impfquote bei Beschäftigten in Gesundheitseinrichtungen erzielt werden. Damit wollten die Bundes- und Landesregierung Patienten und Pflegebedürftige vor einer möglichen Infektion mit Covid-19 besser schützen. Angesichts der aktuellen Mutationen, die inzwischen weniger gefährlich seien, aber auch nach der Impfung ansteckender, sei die allgemeine Impfpflicht nicht mehr angemessen. Das Bundesministerium für Gesundheit habe daher von einer Verlängerung abgesehen, berichtet Dr. Franz weiter.

Thema Masernschutzgesetz

Das für die einrichtungsbezogene Impfpflicht verantwortliche Team im Gesundheitsamt widmet sich fortan dem Thema Masernschutzgesetz. Das Masernschutzgesetz gilt unbefristet seit dem 1. März 2020 für Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sind sowie für Mitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften, Arztpraxen und Krankenhäusern.

Archivfoto oben ©2022 Volker Watschounek

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Eine Übersicht mit Impfstellen in Hessen findet Sie unter soziales.hessen.de.

 

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