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Arbeitslos ©2019 Gabi Eder_pixelio.de

SGB II: Urteil des Verfassungsgerichtes

Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 5. November, dass Sanktionen bei Pflichtverletzungen von Leistungsempfängern des Sozialgesetzbuches II (SGBII), die älter als 25 Jahre sind, zum Teil verfassungswidrig sind. Bei Verstößen seien maximal 30 Prozent Kürzungen erlaubt.

Volker Watschounek 4 Jahren vor 0

Wiesbadens Sozialdezernent Christoph Manjura begrüßt das Urteil des Verwaltungsgericht zu Sanktionen im SGB II ausdrücklich.

Wie das Verwaltungsgericht heute entschieden hat, kann der Gesetzgeber die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden. Das heißt, dass Leistungen gewährt werden, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Verletzung solcher Pflichten sanktioniert werden kann – also vorübergehend staatliche Leistungen entzogen werden können.

„Unser Kommunales Jobcenter weist lediglich eine geringe Sanktionsquote auf. In Wiesbaden sind wir stets verantwortungsbewusst und mit Augenmaß bei Sanktionen vorgegangen.“ – Christoph Manjura, Siziadezernent

Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

„Mit dem heutigen Urteil soll verhindert werden, dass es aufgrund sehr hoher Sanktionen zu prekären finanziellen Situationen kommt, die ein menschenwürdiges Leben in Frage stellen.“ – Christoph Manjura, Siziadezernent

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und  soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

„Vielen Dank für die wertvolle Arbeit, die im Sinne der 30.000 betroffenen Menschen in Wiesbaden Tag für Tag geleistet wird. Ganz im Sinne des Leitbildes des Sozialdezernates sichern diese Existenzen, eröffnen Chancen, ermöglichen Teilhabe und sorgen damit für sozialen Zusammenhalt in unserer Stadt.“ – Christoph Manjuar, Siziadezernent

Dass bei Pflichtverletzungen weiterhin Sanktionen und um maximal 30 Prozent reduzierte Leistungen möglich sind, sei folgerichtig so Manjura weiter, „da es sich um ein zum Glück selten anzuwendendes Instrument zur Sicherstellung der Mitwirkung und damit zur Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes ‚Fördern und Fordern‘ handelt“. (Symbolbild ©2019 Gabi Eder / Pixelio.de)

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Die offizielle Internetseite des Amt für Soziales finden Sie unter www.wiesbaden.de.

 

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Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.