Gesetzlich geregelt heißt nicht, dass es auch so ist. Das gilt besonders, wenn es um Krippenplätze für Kleinkinder bis 3 Jahre geht. In Wiesbaden Frauenstein kommen Stadt und Eltern dem Ziel näher.
Endlich sind auch die ersten Betreuungsplätze für unter Dreijährige in Frauenstein in Sicht, verkündet Sozialdezernent Christoph Manjura. Auf dem Grundstück der Alfred-Delp-Schule in Frauenstein soll ein Ersatzneubau für die Katholische Kita St. Georg in Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul errichtet werden und damit die Kinderbetreuung für die Unter-3-Jährigen sicher stellen.
„Hierbei werden – neben den beiden bestehenden Elementargruppen für 3-6-Jährige zwei zusätzliche Gruppen, je eine Krippen- und eine Elementargruppe entstehen.“ – Christoph Manjura, Sozialdezernent
Insgesamt werden in Frauenstein 30 neue Betreuungsplätze geschaffen, die seit vielen Jahren auch ausdrücklicher Wunsch des Ortsbeirats sind. Manjura freut sich, dass die Landeshauptstadt den Neubau mit den bewährten der katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul als bewährte Kooperationspartner realisieren kann. Als Sozialdezernat wollen wir uns aber auch ausdrücklich beim städtischen Schulamt für die Zurverfügungstellung des für die Kita benötigten Grundstücks bedanken, so Manjura weiter. Schließlich seien insbesondere die Grundstücke für den Kita-Ausbau rar und man auf solche gute Kooperationen angewiesen.
„Ich hoffe, dass wir alsbald eine entsprechende Ausführungsvorlage einbringen können und wünsche mir einen raschen Planungsverlauf – schließlich geht es ja um die Krippenversorgung in unserer Stadt.“ – Christoph Manjura, Sozialdezernent
Hintergrund – Seit dem 01. August 2013 haben Eltern in Deutschland flächendeckender einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Dieser ist in § 24 SGB VIII gesetzlich verankert und schließt auch Kinder unter 3 Jahren mit ein. Im Gesetz steht dazu: Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Unter gewissen Anforderungen gilt dieser Anspruch auch für Kinder unter einem Jahr. Dieser Anspruch ist beispielsweise bei alleinerziehenden Müttern gegeben, wenn einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind – sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.