Ab dem 16. März dürfen nur noch Geimpfte, Genesene und attestiert Impfunfähige in Krankenhäusern, Altenheimen oder Arztpraxen arbeiten.
Hessen regelt die Impfpflicht für nicht geimpfte Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich. Hierfür ist den Kreisen und kreisfreien Städten am Dienstag wie angekündigt ein Erlass übermittelt worden, der über die praktische Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG in Hessen informiere, erklärte Hessens Gesundheitsminister Kai Klose.
„Die einrichtungsbezogene Impfpflicht trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Menschen Rechnung, die auf Pflege und medizinische Unterstützung angewiesen sind.“ – Gesundheitsminister Kai Klose
Insgesamt sind 247600 Beschäftigte in hessischen Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen oder anderen Gesundheitsberufen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst. Vorliegenden Daten zufolge sind knapp neun Prozent davon, 22100 Beschäftigte, aktuell nicht geimpft oder haben in entsprechenden Umfragen keine Angabe zu ihrem Impfstatus gemacht.
Stichtag 15. März
Gemäß § 20a des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist zu unterscheiden, ob die betroffenen Personen bereits vor dem 15. März in einer der genannten Einrichtungen oder in einem Unternehmen – Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, z.B. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – tätig waren – oder ob sie ab dem 16. März tätig werden sollen. Die bereits dort beschäftigten Personen sind laut Gesetz schon jetzt und bis zum Ablauf des 15. März verpflichtet, ihrer Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wird der Nachweis bis zum Ablauf des 15. März nicht erbracht, hat die Leitung das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt einen Nachweis auch ohne diese Benachrichtigung anfordern. Wer den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden kann.
„Als Land unterstützen wir die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch die wichtige Bereitstellung einer digitalen Meldeplattform, die wir gemeinsam mit ekom21 entwickeln.“ – Gesundheitsminister Kai Klose
Um bisher ungeimpften Beschäftigten zu ermöglichen, sich noch impfen zu lassen, schafft der Öffentliche Gesundheitsdienst in Hessen neben den bestehenden Impfangeboten mit Sonderimpfaktionen die Möglichkeit, sich mit dem neuen proteinbasierten Novavax-Impfstoff impfen lassen zu können. Außerdem soll ungeimpften Beschäftigten durch die stufenweise Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Chance gegeben werden, sich zeitnah impfen zu lassen.
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Eine digitale Meldeplattform soll die Durchsetzung der eingeschränkten Impfpflicht unterstützen. Die Softwarelösung soll den den hessischen Gesundheitsämtern als auch den betroffenen Einrichtungen ermöglichen, die erforderlichen Daten und Informationen mit geringem verwaltungsseitigen Aufwand und auf rechtsicherem Wege zu übermitteln. Eine ursprünglich auf Bundesebene geplante Plattform war nicht realisiert worden. Das HMSI hat Gesundheitsämter und Einrichtungen über das Verfahren bereits umfassend informiert.
Foto oben ©2021 Volker Watschounek
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Eine Übersicht mit Impfstellen in Hessen findet Sie unter soziales.hessen.de.
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