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Maskenpflicht Bus und Bahn

Wiesbaden: Wann und wie besteht Maskenpflicht?

Ohne Maske in Bus und Bahn. Die Maskenpflicht gilt nicht mehr. Von heute an (2. Februar) ist eine FFP2-Maske nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen verpflichtend: bei Arztpraxen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen …

Volker Watschounek 2 Jahren vor 1

Freiheit für Mund und Nase: War es wirklich so schlimm? Unnötige Frage. Vom 2. Februar an braucht man nur in Ausnahmefällen eine Maske.

Heute Morgen in rund um den Wiesbadener Hauptbahnhof. Nur noch wenige die aus der S-Bahn aussteigen tragen eine Maske. Ebenso an den Bahnsteigen an den Busbahnhöfen. Pender und Fahrgäste ohne Maske, das zieht sich durch bis in die Busse. Ob es am Ende jeder Zweite, jeder Dritte – oder gar noch weniger sind, die auf die Maske verzichten, können wir in dem kurzen Moment nicht genau sagen. Fakt ist, viele haben eine Maske dabei. Erklären uns die Maske aufsetzen, wenn es unangenehm werde. Wenn der Bus oder Bahnsteig zu voll werde – im Grunde sind alle aber froh, keine Maske mehr tragen zu müssen. Eigenverantwortlich handeln zu können. Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Hessen gilt ab de 2. Februar nicht mehr. Das gilt auch für alle Fernzüge durch Deutschland. Ein generelles Aus ist das aber nicht!

Wo Sie noch eine Maske tragen müssen?

Die Maskenpflicht (FFP2) wird von heute, 2. Februar an, auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes geregelt. Das bedeutet, dass Sie nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine Maske tragen müssen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen. Ansonsten gilt eigenverantwortliches Handeln. Das heißt, jeder sollte sich so verhalten, dass er sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzen.

Es gibt keine Isolationspflicht mehr!

Bund und Länder empfehlen allen, eine medizinischen Maske insbesondere in Innenräumen, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in Gedrängesituationen zu tragen; bei Zusammenkünften besondere Vorsicht walten zu lassen; Hygienemaßnahmen weiterhin zu pflegen, im Falle von Atemwegsymptomen persönliche Kontakte zu vermeiden, bei treffen die Rahmenbedingungen zu beachten – Fenster auf und regelmäßiges Lüften. Ferner sollten Personen, die sich mit Corona infiziert haben, mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in einem Haushalt leben oder eine sonstige enge Kontaktperson infizierter Personen sein, ihre persönlichen Kontakte reduzieren. Eine Isolationspflicht gibt es nicht mehr.

Arbeitsschutz

Betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen können unabhängig von den gesetzlichen Regelungen auf Grundlage der anzustellenden Gefährdungsbeurteilung weiterhin eine Maskenpflicht vorsehen. Nähert dazu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die wir am Ende der Seite verlinkt haben.

Testpflicht

Besucher von vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest genügt hier.

Weiterführende Links

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Corona-Arbeitsschutzverordnung winterfest gemacht

Foto oben ©2023

Weitere Nachrichten lesen Sie hier.

Die Internetseite der Bundesregierung finden Sie unter www.bundesregierung.de.

 

1 Kommentar

1 Kommentar

  1. Carport sagt:

    Danke für die tolle Arbeit die Ihr leistet und die ganzen Nachrichten die ihr veröffentlicht werden.

    Lieben Gruß Mia

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