Am Samstag tritt eine Corona-Schutzverordnung in Kraft. Die gravierendste Veränderung ist, dass Bus-Bahn-Fahrende ab dem 1. Oktober eine FFP2-Maske tragen müssen.
Auch wenn Hessische Regeln im Kern zunächst unverändert bestehen bleiben, musste die Landesregierung die Corona-Schutzverordnung (CoBaSchuV) zum 1. Oktober 2022 anpassen. Dieser Schritt ist notwendig geworden, weil das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) eine neue gesetzliche Grundlage gibt. Auch wenn die Zahl der Neuinfektionen derzeit wieder ansteigt, ändere sich für die Hessens Bürger mit der neuen Verordnung nahezu nichts, erklärten Ministerpräsident Boris Rhein und Gesundheitsminister Kai Klose.
Die wichtigsten Corona-Regeln im Überblick
Arztpraxen und Krankenhäuser
Für Patienten und Besucher gilt vom 1. Oktober bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht. Das gilt für Arztpraxen ebenso wie Krankenhäuser und Pflegeheime. Besucherinnen und Besucher müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.
Schulen und Ausbildungseinrichtungen
Auch wenn aktuell noch keine Maskenpflicht in den hessischen Schulen vorgesehen ist, kann Hessen entsprechend der sich entwickelnden Corona-Situation zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts diese Veranlassen. Masßgeblich dafür ist die jeweilige Infektionsage.
ÖPNV: Fern- und Nahverkehr
Die hessische Corona-Schutzverordnung sieht weiterhin eine Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr vor, weil hier regelmäßig viele und ständig wechselnde Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Eine medizinische Maske ist weiterhin ausreichend, eine FFP2-Maske wird aufgrund des besseren Schutzes empfohlen. Neu ist, dass das Tragen einer FFP2-Maske bundesweit im Fernverkehr vorgeschrieben ist. Eine medizinische Maske ist hier nicht mehr ausreichend.
Vollständig geimpft ist…
Zweimal reicht nicht mehr. Ab dem 1. Oktober gilt nur als vollständig geimpft, wer drei Einzelimpfungen erhalten hat. Dabei muss die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. Wie üblich, gibt es aber Ausnahmen: Wer zwei Einzelimpfungen erhalten hat und einen positiver Antikörpertest, der vor der ersten Impfung datiert ist, vorlegen kann oder einen PCR-Testnachweis über eine überstandene Corona-Infektion besitzt, der mindestens 28 Tage alt ist, gilt ebenso als vollständig geimpft.
Mit Vorsicht durch den dritten Corona-Winter
Ziel der weiterhin geltenden Basisschutzmaßnahmen ist es, gerade im Bereich der kritischen Infrastruktur infektionsbedingte Personalausfälle zu vermeiden. Dafür sei auch die Mithilfe aller Hessinnen und Hessen wichtig, sagte Ministerpräsident Rhein. Der Ministerpräsident bittet alle Bürger, im Umgang mit grunderkrankten, vorbelasteten Menschen vorsichtig zu sein – und die die Chance zu nutzen, seinen Impfschutz in einer Arztpraxis oder einer Impfstelle des Öffentlichen Gesundheitsdiensts aufzufrischen, – wenn das für einen empfohlen sei.
Gültig bis zum 7. April
Das neue Infektionsschutzgesetz schreibt die Gültigkeitsdauer der Länderverordnungen nicht mehr auf maximal vier Wochen fest. Die nun in Kraft tretende Verordnung soll grundsätzlich bis zum 7. April 2023 und somit so lange wie das Infektionsschutzgesetz gelten.
Bild oben ©2022 Pixabay / Wiesbaden lebt
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