Urlaub im Wohnwagen oder Wohnmobil bedeutet Freiheit. Während die einen das Gefühl Freiheit genießen, ärgern sich andere über blockierte Parkplätze.
Der Parkraum entlang von Straßen und auf öffentlichen Parkplätzen ist in Wiesbaden in einigen Stadtteilen und insbesondere in der Innenstadt begrenzt. Daher ist es ein besonderes Ärgernis, wenn in immer größerem Maße private Anhänger über längere Zeit unzulässig abgestellt werden. Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug jedoch nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Straßenraum und auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. So soll ein dauerhaftes Abstellen auf der Straßen- und Parkflächen speziell durch Anhänger verhindert werden. Unter diese Regelung fallen sowohl Wohnwagen als auch Anhänger aller Art, so z.B. für den Transport von Fahrzeugen, Booten, oder Pferden. Für schwerere Anhänger über zwei Tonnen gibt es weitere Einschränkungen: In Wohngebieten dürfen sie beispielsweise in der Zeit von 22 :00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht abgestellt werden.
„Dass Anhänger den knappen öffentlichen Parkraum blockieren und teilweise sogar gefährdend in die Fahrbahn und in Radwege hineinragen, verstößt gegen die StVO und gefährdet im schlimmsten Falle andere Verkehrsteilnehmer.“ – Andreas Kowol, Verkehrsdezernent
Nicht selten würden auch Gehwege ganz oder teilweise zugestellt und damit Fußgänger behindern, ergänz Winnrich Tischel, Leiter des Straßenverkehrsamts. Wohnwagen als Dauerparker sind im Stadtgebiet ein Problem. Besonders im Winter ist der Ärger groß, wenn die Anhänger über längere Zeit nicht genutzt werden. Aus diesem Grund kontrolliert die kommunale Verkehrspolizei seit vergangener Woche die missbräuchliche Nutzung von öffentlichem Parkraum. Um sicher zu gehen, dass Anhänger nicht bewegt werden, notiert die Verkehrspolizei daher die Ventilstellung parkender Anhänger.
„Steht der Anhänger nach zwei Wochen unverändert im öffentlichen Parkraum, gibt es eine Verwarnung von 20 Euro und der Halter wird aufgefordert, ihn innerhalb einer Frist aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Wird dem nicht Folge geleistet, wird der Anhänger gebührenpflichtig abgeschleppt.“ – Winnrich Tischel, Leiter des Straßenverkehrsamts
Andreas Kowol betont, dass die Verkehrspolizei diese Maßnahme in den nächsten Monaten regelmäßig wiederholt, um so Parkraum für Bewohner und Besucher zurückzugewinnen – aber auch in den Gewerbegebieten wieder Platz zu schaffen. Wer einen Anhänger jedweder Art besitzt, sollte für diesen einen geeigneten privaten Stellplatz bereithalten oder anmieten, da ein Abstellen im Straßenraum nur bis zu zwei Wochen zulässig ist, so Stadtrat Kowol. Wer privaten Stellplätze anbietet, sollte dies auf geeigneten Internetplattformen bekannt geben. Die Stadt selbst wird verstärkt nach Parkflächen für solche Anhänger Ausschau halten – um diese dann zur Verfügung zu stellen.
Wichtiger Hinweis
Besitzer eines Wohnwagens, Pferdeanhängers oder sonstigen Anhänger sollten darauf achten, dass wenn sie einen Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn parken, ihn mit einer Lichtquelle oder einer Parkwarntafel kenntlich machen. Ferner gilt die Zwei-Wochen-Frist nur, wenn der Anhänger zu Verkehrszwecken genutzt wird. Wird der Anhänger zum Beispiel zur Werbung oder zum Überwintern abgestellt, liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes vor.
Foto oben ©2022 Pixabay
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