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Allgemeinverfügung: Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen

Seit Dienstagmorgen gilt die Wiesbadener Allgemeinverfügung. Danach sind Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport, Führungen in Museen, Gedenkstätten oder Tierparks … bis zum 21. September nur eingeschränkt möglich.

Redaktion 4 Jahren vor 0

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden, Konradinerallee 11, 65189

Wiesbaden, macht folgende Allgemeinverfügung öffentlich bekannt:

Allgemeinverfügung

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) der Hessischen Landesregierung vom 7. Mai 2020 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Siebzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11. August 2020 (GVBl. S. 538), gilt für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden Folgendes:

  1. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie Kulturangeboten, wie Theatern, Opern, Konzerten, Konzerten, Kinos und vergleichbaren Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2b CoKoBeV darf die Teilnehmendenzahl 50 Personen nicht übersteigen. Bereits genehmigte Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind hiervon ebenfalls erfasst, können aber unter Geltung dieser Allgemeinverfügung unter Beachtung von § 1 Abs. 2b lit. b) 2. Hs. CoKoBeV genehmigt werden. Die weiteren Bestimmungen des § 1 Abs. 2b CoKoBeV bleiben unberührt.
  2. Die in Nummer 1.) genannte Begrenzung der zulässigen Teilnehmendenzahl auf 50 Personen gilt auch für
    1. Zusammenkünfte außerhalb des öffentlichen Raums im Sinne von § 1 Abs. 4 CoKoBeV;
    2. Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen im Sinne von § 1 Abs. 2a CoKoBeV, wobei insoweit auf Antrag Ausnahmen möglich sind;
    3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb bei sportlichen Betätigungen und Veranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 CoKoBeV, insbesondere im Hinblick auf die zulässigen Zuschauerzahlen;
    4. Veranstaltungen und Führungen in Museen, Schlössern, Gedenkstätten, Tierparks und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 CoKoBeV.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt am 21. September 2020, 23.59 Uhr, außer Kraft. Eine Verlängerung, inhaltliche Anpassung oder Ergänzung der vorstehend angeordneten Maßnahmen bleibt in Abhängigkeit von jeweiligen epidemiologischen Lage vorbehalten.

Hinweise

Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dieser Allgemeinverfügung stellt daher nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro belegt werden kann.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Wir behalten uns vor, die erlassenen Regelungen weiter entsprechend der aktuellen Lage anzupassen.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden, Konradinerallee 11, 65189 Wiesbaden, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Wiesbaden, den 23. August 2020

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Die offizielle Allgemeinverfügung finden Sie auf der Internetseite der Stadt unter www.wiesaden.de.

 

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