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Minirock, Minikleid – Bild von GloriaAgostina auf Pixabay

Upskirting und Gafferfotos auf dem Prüfstand

Upskirting und fotografieren in den Ausschnitt sind keine Kavaliersdelikte. Derartige Fotos sind Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung und sollen auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden. Gleiches gilt für Schaulustige, die Unfallopfer fotografieren.

Volker Watschounek 4 Jahren vor 0

Das Fotografieren von Verstorbenen nach Unfällen sowie heimliche Aufnahmen unter den Rock, so genanntes Upskirting, sollen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Der Bundestag hat vergangenen Mittwoch in seiner ersten Lesung einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen verhandelt. Dazu erklären der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Jan-Marco Luczak und der zuständige Berichterstatter Ingmar Jung…

„Das sog. Upskirting – also das Fotografieren unter den Rock – und das Anfertigen und Verbreiten von Fotos Verstorbener stellen wir unter Strafe. Leider kommen solche perfiden Taten immer häufiger vor. Dabei handelt es sich um tiefe Übergriffe in die Privatsphäre von Frauen und um zutiefst unethisches Verhalten. Ein solches Verhalten ist völlig inakzeptabel. Deswegen ist es richtig, dass wir als Gesetzgeber das jetzt endlich unter Strafe stellen.“ – Dr. Jan-Marco Luczak

Die Strafbarkeit des Upskirtings habe die CDU bereits bei der Sexualstrafrechtsreform in der letzten Wahlperiode vom Bundesjustizministerium gefordert. Eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Straftatbestands auf Wohnungen und gegen Einblick besonders geschützte Räume sei uns schon damals nicht sachgerecht erschien, so Dr. Jan-Marco Luczak weiter.“

„Natürlich geht es mit der Erweiterung des Schutzes vor Aufnahmen verstorbener Personen primär um deren Schutz vor bloßstellenden Bildaufnahmen (sog. postmortaler Persönlichkeitsschutz). Gleichzeitig wird damit auch das Verhalten von Sensationslustigen an Unfallorten sanktioniert, die oftmals Rettungskräfte an ihrer Arbeit hindern, während diese versuchen, das Leben der Unfallopfer zu retten. Solche Situationen aus reiner Sensationsgier aufzuzeichnen – dafür fehlt mir jedes Verständnis.“ – Ingmar Jung

Das Phänomen des sog. Upskirting und Downblousing bedeute eine demütigende und durch nichts zu rechtfertigende Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen, meist Frauen. Die bisherige Rechtslage, nach der sich Opfer gegen heimliche Bildaufnahmen zivilrechtlich wehren und beispielsweise die Löschung verlangen können, sei unbefriedigend. Auch der bisherigen Ahndung des Upskirting als bloße Ordnungswidrigkeit lasse sich der besondere Unwertgehalt derartiger Handlungen und die damit verbundenen Folgen der Betroffenen nicht entnehmen. Solche Verhaltensweisen gehöre nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch strafrechtlich sanktioniert, so Jung weiter.

Hintergrund

Künftig macht sich strafbar, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Strafbar macht sich außerdem, wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, die die Genitalien, das Gesäß, die weibliche Brust oder die diese Körperteile bedeckende Unterbekleidung abbildet (sog. Upskirting / Downblousing).

Nach bisheriger Rechtlage besteht kein strafrechtlicher Schutz für bloßstellende Bildaufnahmen von Verstorbenen. Ein solcher besteht nur, wenn die auf den Fotos abgebildeten Personen noch am Leben sind. Diese Strafbarkeitslücke wird mit dem Gesetz nun geschlossen.

Auch hinsichtlich des Phänomens des sog. Upskirting und Downblousing schließt der Gesetzesentwurf eine bestehende Strafbarkeitslücke. In bisher bereits gefällten Urteilen konnte § 201a StGB bei Fällen des Upskirtings nicht greifen, da die Frauen in der Öffentlichkeit und nicht in einem privaten Bereich aufgenommen wurden. Auch stellte die Handlung keine sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB dar, weil es an einer Berührung der Opfer fehlte. Weil die Frauen noch nicht einmal mitbekommen haben, dass sie fotografiert wurden, kam eine Beleidigung nach § 185 StGB ebenfalls nicht in Betracht. Genauso wie die Geltendmachung vom Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz, welches dann einschlägig ist, wenn das aufgenommene Bild verbreitet oder die Frau öffentlich zur Schau gestellt wird. (Bild: Minirock, Minikleid – Bild von GloriaAgostina auf Pixabay).

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Die offizielle Internetseite der CDU Wiesbaden finden Sie unter www.cdu-wiesbaden.de.

 

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Geschrieben von

Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.