Pünktlich zum Start der Sommerferien haben Europas Grenzen weitgehend geöffnet. Ganz gleich wie viele es in die Ferne gezogen hat. Coronaregeln: Was gilt, wenn Sie zurückkommen?
Wer in den Sommerferien unbedingt an seinem vor der Pandemie ausgewählten Reiseziel festgehalten hat, ganz gleich ob Risikogebiet oder nicht, muss sich nach seiner Rückkehr an die Coronaregeln halten. Bis auf wenige Ausnahmen muss jeder, der aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, sich nach der aktuellen Corona-Einreiseverordnung vom Flughafen oder Bahnhof auf direktem Weg nach Hause begeben und dort 14 Tage in Isolation bleiben. Die Einreisenden sind darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt zu kontaktieren und es auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet zu unterrichten.
Negative molekularbiologische Testung
Personen, die über einen Nachweis einer negativen molekularbiologischen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen, die von einem anerkannten Labor und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde, sind von der Absonderungspflicht befreit. Die betreffenden Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis dem Gesundheitsamt vorzuzeigen. Ferner besteht für die Einreisenden die Verpflichtung, beim Auftreten von Symptomen für eine Erkrankung mit COVID-19 nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März in der Fassung vom 6. Juli des Landes Hessen.
Risikogebiete sind
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht die Daten täglich auf seiner Internetseite. So stehen zum 20. Juli auch viele beliebte Reiseländer wie die Türkei, Ägypten, die Dominikanische Republik, Schweden, die Vereinigten Staaten oder viele Balkanländer auf der Lieste der Risikogebiete. Hier finden Sie die aktuelle Liste der Risikogebiete.
Meldepflicht und Bußgelder
Das Gesundheitsamt weist außerdem darauf, dass für die Bereiche, in denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, eine Verpflichtung besteht, diesen durchgehend über Mund und Nase zu tragen. Nur damit ist ein gegenseitiger Schutz vor einer Infektion höchst möglich zu gewährleisten. Kommt eine Person der Meldepflicht nicht nach, oder geht sie nachlässig mit dem Tragen des Mund-Nasen-Schutzes um, muss sie mit einem Bußgeld rechnen.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen Corona betreffend finden Sie im Internetangebot des RKI unter www.rki.de.