Eine „dringende Empfehlung“ geht über die zulässige „einfache Bitte oder Empfehlung“ hinaus und führt u.U. zu diskriminierenden Verhalten.
Wie verschiedene Medien am Mittwoch berichten, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am Mittwochmittag in einem Eilverfahren einem Schüler Recht gegeben, Der Wiesbadener Schüler hatte gegen aseine Schule geklagt, die gegenüber ihren Schülern eine dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht ausgesprochen hatte. Das sei unzulässig, so die Richter.
Rechtsgrundlage fehlt
Jede Schule sei zwar wegen der Regelungen zum Infektionsschutzgesetz verpflichtet, einen individuellen Hygieneplan aufzustellen und darin innerschulische Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Die Richter vertreten jedoch die Auffassung, dass für eine dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht die Grundlage fehlte.
Maskenpflicht nur im Ausnahmehall
Die dringende Empfehlung der Schule der beklagten Wiesbadener Schule geht demnach über eine einfache Bitte oder Empfehlung hinaus. Nach Auffassung des Gerichts löse eine derartige Empfehlung bei den Schülern eine Form von Zwang aus. Eine Art nicht ausgesprochenen Zwang, der bei Nicht-befolgen Sanktionen oder gar diskriminierendem Verhalten durch Lehrer oder Schüler befürchten lasse. Die Richter betonten, dass das Tragen von Masken im Unterricht nur eine Ausnahme und nicht der Regelfall sein dürfe. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Rechtsmittel eingelegt werden.
Anhang zum Gerichtsentscheid
§ 3 Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (Stand: 17. August 2020)
(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist, mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen; § 1a Satz 3 findet Anwendung. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten.
(…)
§ 36 IfSG – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:
1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2
(…)
§ 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
(…)
3. Schulenund sonstige Ausbildungseinrichtungen,
(…)
Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen des Hessischen Kultusministeriums vom 12. August 2020 abrufbar auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums
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