Wiesbaden droht: Alkoholverbot an belebten Orten und Plätzen. Die Schließung von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken sowie Prostitutionsstätten, Maskenpflicht in Fußgängerzonen, …
Wenn am 16. Dezember in Hessen die neuen Corona-Regelungen in Kraft treten gelten die auch in Wiesbaden. Was dann von Donnerstag an im einzelnen gilt, haben wir gestern berichtet. Objektiv betrachtet, sollten dann in Wiesbaden die Spot-Spot Regelungen gelten: Die Inzidenz-Werte bewegen sich seit längerem deutlich über dem Schwellenwert von 350. Trotzdem geht der Verwaltungsstab der Stadt aktuell nicht davon aus, dass im Stadtgebiet die neuen Hotspot-Regeln des Landes greifen. Nachdem der Überhang abgearbeitet ist, fällt der 7-Tages-Inzidenz kontinuierlich. Am Mittwochmorgen lag dieser bei 431. Sollte es wieder erwarten doch dazu kommen, weißt es aus dem Rathaus, dass die Verwaltung darauf vorbereitet sei.
Sieben-Tages-Inzidenz: 561,7, 535,9, 431,4
Nach den neuen Vorgaben des Landes gilt ein Landkreis beziehungsweise eine kreisfreie Stadt als Hotspot, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt. Am Dienstag, 14. Dezember, lag die Sieben-Tage-Inzidenz in Wiesbaden bei 535,9. Bei diesem hohen Wert handelt es sich um eine statistische Verzerrung. Ein Abbau von Meldeüberhänge hat zu einem deutlichen Anstieg der gemeldeten Infektionen geführt und damit auch zu einem erheblichen Anstieg der Sieben-Tage-Inzidenz in Wiesbaden. Seit Montag, 13. Dezember, meldet das Gesundheitsamt Neuinfektionen wieder tagesaktuell an das RKI. Die statistische Verzerrung durch die Massen-Eingabe wird in den kommenden Tagen aus der Sieben-Tage-Inzidenz herausfallen. Die Stadt geht deshalb davon aus, dass die Inzidenz in den kommenden Tagen wieder deutlich unter 350 fallen wird. Fraglich an der Stelle ist lediglich der Stichtag: gelten die verschärften Regelungen ab Donnerstag – oder erst ab Sonntag. Sollte sich die Inzidenz am 20. Dezember weiter über dem Wert von 350 bewegen, dürften in der Stadt die Hot-Spot-Regelungen zur Anwendung kommen.
Hotspot-Regeln umsetzen
Sollte der Wert wider Erwarten nicht unter 350 fallen, wird die Verwaltung Allgemeinverfügungen erlassen und so die vom Land vorgegeben Hotspot-Regeln umsetzen. In Hotspots gelten unter anderem ein Alkoholverbot an publikumsträchtigen öffentlichen Orten und Plätzen sowie eine Maskenpflicht in Fußgängerzonen. Bei Veranstaltungen (mehr als zehn Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater, …) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt drinnen 2G-Plus und draußen 2G. Auch Weihnachtsmärkte dürfen dann nur noch geimpfte und genesene Personen betreten. Ab 3000 Teilnehmenden gilt in einem Hotspot auch bei Veranstaltungen im Freien die 2G-Plus-Regel. Die Maskenpflicht bleibt bestehen. Die Personenzahl bei privaten Feiern und Zusammenkünften wird in Hotspots auf fünfzig Personen drinnen und 200 Personen draußen begrenzt. Tanzlokale, Clubs und Diskotheken sowie Prostitutionsstätten müssen schließen. Die Hotspot-Regelungen treten außer Kraft, sobald die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt.
Hessischen Hotspot-Regeln
Sobald die Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt, greifen vor Ort zusätzliche „Hotspot-Regelungen“ ab dem nächsten Tag.
o Alkoholverbot an belebten Orten und Plätzen. Diese werden von den Kommunen festgelegt.
o Maskenpflicht in Fußgängerzonen. Die genaue Abgrenzung legen die Kommunen fest.
o Bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt: Drinnen 2G-Plus. Draußen 2G.
o Weihnachtsmarkt: Zugang nur für Geimpfte und Genesene (2G). Die Kommunen können auch innerhalb des 2G-Bereichs ein Alkoholverbot erlassen.
o Ab 3000 Teilnehmenden gilt auch bei Veranstaltungen im Freien die 2G-Plus–Regel. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.
o Begrenzung der Personenzahl bei privaten Feiern und Zusammenkünften auf 50 drinnen und 200 draußen.
o Schließung von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken sowie Prostitutionsstätten.
Foto oben ©2021 Volker Watschounek
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