Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und gemäß der Empfehlung keine Krippe, Kindergarten, Hort, …, Grundschule und Grundschulkinderbetreuung in Anspruch nehmen, bekommen Geld zurück.
Wiesbaden wird den Eltern die Beiträge für die im Januar und Februar wegen der Corona-Pandemie nicht in Anspruch genommene Betreuung ihrer Kinder erstatten, informiert Sozialdezernent Christoph Manjura. Damit wolle die Stadt über alle Betreuungsformen und -träger hinweg Wiesbadener Eltern, aber auch die Fachkräfte in Kindertagespflege, Kitas und Grundschulen entlasten.
„Mir ist bewusst, dass Eltern durch den Appell freiwillig auf Betreuung zu verzichten, Tag für Tag vor schweren Entscheidungen stehen.“ – Christoph Manjura, Sozialdezernent
Viele sprächen von einem schlechten Gewissen, das sie entweder gegenüber den eigenen Kindern, den pädagogischen Fachkräften oder der geforderten Eindämmung des Pandemiegeschehens hätten, beschreibt Christoph Manjura die aktuelle Situation weiter.
„Mit dem vorgeschlagenen Modell wird zumindest für die finanziellen Belastungen der Familien Abhilfe geschaffen.“ – Christoph Manjura, Sozialdezernent
Folgende Erstattungen sind vorgesehen: Eltern, deren Kind im Januar nicht in einer Krippe, einem Kindergarten, einem Hort, einer Kindertagespflege, in der betreuenden Grundschule und Grundschulkinderbetreuung in städtischer Trägerschaft sowie bei freien Trägern betreut wird, erhalten den kompletten Zahlbetrag erstattet. Bei einer Betreuung bis zu 10 Tagen pro Monat erfolgt die Erstattung in Höhe von 50 Prozent des Zahlbetrages. Bei einer Betreuung von mehr als zehn Tagen pro Monat erfolgt keine Erstattung. Diese Regelung gilt analog auch für Februar.
Die Eltern werden auf Antrag eine Gutschrift über den in der Beitragssatzung der Stadt festgelegten Betrag erhalten. Für einen Ganztagsplatz in der Krippe (unter Dreijährige) sind dies aktuell 260 Euro, im Elementarbereich (3 bis Schuleintritt) 79 Euro, bei Grundschülern 170 Euro. Bei Kindern, die einen Beitragszuschuss erhalten, wird die Gutschrift auf den tatsächlich gezahlten Beitrag angerechnet.
Verpflegungsgeld
Für das Verpflegungsgeld werden die jeweiligen Träger eigene Regelungen finden. Für die städtischen Kindertagesstätten ist eine Erstattung ebenfalls per Gutschrift vorgesehen. Die Eltern werden wir in den nächsten Tagen über das Antragsverfahren und die genauen Modalitäten über die jeweiligen Betreuungseinrichtungen informieren.
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