Ein Mahnung mit Stadtsiegel vor Weihnachten? Da stimmt was nicht. Einfach zur Seite legen, abwarten und erst auf das nächste Schreiben reagieren.
Wie die letzten Jahre hat der Oberbürgermeister verfügt, dass in den Wochen vor Weihnachten keine belastenden Verwaltungsakte mehr ausgelöst, sondern allenfalls nur bearbeitet und auf Wiedervorlage gelegt werden. Mahnungen oder Zahlungsbefehle wird die Stadt in der Zeit vom 16. bis 31. Dezember keine mehr an die Bürger verschicken – es sei denn, dass zwingende Gründe dies erfordern. Damit bleibt der Weihnachtsfrieden in den Familien aus städtischer Sicht gewahrt.
§85 Abgabenordnung
Für den Bereich Steuern und für Maßnahmen aufgrund von Vollstreckungsverfahren gilt in Abweichung dieser Regelung der Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 14. November 2001 zu Paragraph 85 Abgabenordnung: Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Unnützes Wissen
Eine Mahnung ist nur dann wirksam, wenn sie tatsächlich erst nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Davon kann nur insoweit abgewichen werden, als die Handlung, die zur Fälligkeit der Forderung führt, mit der Mahnung zusammengelegt wird. So kann beispielsweise die Mahnung mit der Rechnung verbunden werden.
Mahnungen für noch nicht fällige Forderungen sind ausschließlich auf die zukünftigen Raten bei Dauerschuldverhältnissen und Unterhaltsleistungen möglich. (Quelle : Wikipedia)
Foto oben ©2021 Pixasbay
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