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§ 219a

Paragraf 219a Strafgesetzbuch regelt das sogenannte „Werbeverbot“ für Schwangerschaftsabbrüche. Seit 2019 dürfen Praxen zwar darüber informieren, dass sie Abtreibungen durchführen – weitere Informationen über das Wie sind aber noch immer verboten. Ein ausführlicher Bericht mit dem Titel findet sich im Internet-Auftritt von Deutschlandfunk Kultur unter www.deutschlandfunkkultur.de.
Im Gesetzestext heißt es Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise  (1) 
eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder (2)  Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.