Paragraph 219a StGB verbietet es, eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder auch Mittel zum Abbruch einer Schwangerschaft anzubieten.
Der Paragraph 219a ist ein Relikt aus der Zeit des Nationalsozialismus. Seinerzeit waren Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich strafbar. Das ist nicht mehr so – und deshalb fordert der Arbeitskreis sozialdemokratischer Frauen Wiesbaden (ASF) die sofortige und ersatzlose Streichung des § 219a StGB.
„Der Kampf für einen selbstbestimmten und straffreien Schwangerschaftsabbruch war seit Bestehen der §§ 218/219 eine Kernforderung der Frauenbewegung.“ – Susanne Hoffmann-Fessner, Vorsitzende der ASF Wiesbaden
Die Möglichkeit, Aufklärung über Methoden und Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs vor allem durch qualifizierte Mediziner und Schwangerschaftskonfliktberatu
„Der § 219a StGB ist überholt und muss sofort und ersatzlos abgeschafft werden.“ – Susanne Hoffmann-Fessner, Vorsitzende der ASF Wiesbaden
Laut Gericht möchte „der Gesetzgeber (…) nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache“. Das Recht auf Selbstbestimmung der Frau ist jedoch grundlegend und sollte öffentlich diskutiert werden dürfen. Es sei eine ganz normale Sache, findet die stellvertretende ASF Vorsitzende Andrea Schobes.
Fördern und nicht verhindern
Ein Schwangerschaftsabbruch sei in Deutschland beim Vorliegen der Indikatoren nicht rechtswidrig. Jede Frau, insbesondere in der schwierigen Situation einer ungewollten Schwangerschaft, solle einfachen und direkten Zugang zu den für sie notwendigen Informationen erhalten. Frauen benötigten in dieser Lage jede Unterstützung. Dazu gehöre auch eine lückenlose Aufklärung über die Möglichkeiten eines Abbruchs ohne dabei künstliche Hürden zu schaffen. Der Gesetzgeber solle dies fördern und nicht verhindern. Die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch sei eine ureigene Entscheidung der Frau, die nur nach reiflicher Überlegung getroffen werde. Aus diesen Gründen fordert die ASF Wiesbaden die sofortige und ersatzlose Streichung des § 219a StGB. (Foto: Esparta Palma / CC-BY-SA 2.0 / Flickr) ∆
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