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Schwanger – und nun? ©2017 Esparta Palma / Flickr

Sozialdemokraten fordern die Abschaffung des Paragraphen 219a

Vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht Gießen vergangene Woche eine Ärztin wegen Informationen zum Thema Abtreibung zur Zahlung von 6.000 Euro verurteilt hat, fordert der Arbeitskreis sozialdemokratischer Frauen in Wiesbaden die ersatzlose Streichung des § 219a StGB.

Volker Watschounek 6 Jahren vor 0

Paragraph 219a StGB verbietet es, eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder auch Mittel zum Abbruch einer Schwangerschaft anzubieten.

Der Paragraph 219a ist ein Relikt aus der Zeit des Nationalsozialismus. Seinerzeit waren Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich strafbar. Das ist nicht mehr so – und deshalb fordert der Arbeitskreis sozialdemokratischer Frauen Wiesbaden (ASF) die sofortige und ersatzlose Streichung des § 219a StGB.

„Der Kampf für einen selbstbestimmten und straffreien Schwangerschaftsabbruch war seit Bestehen der §§ 218/219 eine Kernforderung der Frauenbewegung.“ – Susanne Hoffmann-Fessner, Vorsitzende der ASF Wiesbaden

Die Möglichkeit, Aufklärung über Methoden und Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs vor allem durch qualifizierte Mediziner und Schwangerschaftskonfliktberatungen sei unabdingbar. Für dieses Informationsbedürfnis dürfe es keinerlei Hürden geben. Die kürzlich erfolgte Verurteilung einer Ärztin aus Gießen zu 6.000 Euro Strafe, wegen des qualifizierten hürdenfreien Informierens über Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Homepage sei nicht mehr zeitgemäß, so Hoffmann-Fessner weiter.

„Der § 219a StGB ist überholt und muss sofort und ersatzlos abgeschafft werden.“ – Susanne Hoffmann-Fessner, Vorsitzende der ASF Wiesbaden

Laut Gericht möchte „der Gesetzgeber (…) nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache“. Das Recht auf Selbstbestimmung der Frau ist jedoch grundlegend und sollte öffentlich diskutiert werden dürfen. Es sei eine ganz normale Sache, findet die stellvertretende ASF Vorsitzende Andrea Schobes.

Fördern und nicht verhindern

Ein Schwangerschaftsabbruch sei in Deutschland beim Vorliegen der Indikatoren nicht rechtswidrig. Jede Frau, insbesondere in der schwierigen Situation einer ungewollten Schwangerschaft, solle einfachen und direkten Zugang zu den für sie notwendigen Informationen erhalten. Frauen benötigten in dieser Lage jede Unterstützung. Dazu gehöre auch eine lückenlose Aufklärung über die Möglichkeiten eines Abbruchs ohne dabei künstliche Hürden zu schaffen. Der Gesetzgeber solle dies fördern und nicht verhindern. Die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch sei eine ureigene Entscheidung der Frau, die nur nach reiflicher Überlegung getroffen werde. Aus diesen Gründen fordert die ASF Wiesbaden die sofortige und ersatzlose Streichung des  § 219a StGB.  (Foto: Esparta Palma / CC-BY-SA 2.0 / Flickr) ∆

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Geschrieben von

Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.