Was für Blindenführhunde oder Assistenzhunde Usus ist, gilt in Wiesbaden jetzt auch für Hunde aus Tierheim. Sie sind demnächst unbefristet steuerfrei.
Im Kindesalter wecken Hamster & Co die Lust auf Haustiere. Dann sind es Katzen und spätestens wenn sie in die Schule kommen und es im Freundeskreis Hunde gibt, wächst der Wunsch nach einem eigenen Hund. In Gegensatz zu Hamster, Katze & Co bilden Hunde aber eine Ausnahme: die Hundesteuer. Eine Steuer, die in Wiesbaden verreist seit 2021 auf dem Prüfstand steht. Besonders wenn sie in einem Tierheim leben.
Aus dem Tierheim steuerfreie
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 15. Dezember der Änderung der Hundesteuersatzung zugestimmt. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und setzt setzt einen Beschluss aus dem Jahre 2021 um, wonach Hunde, die aus dem Wiesbadener Tierheim übernommen werden, unbefristet von der Hundesteuer befreit werden.
Steuerfrei auch mit Hundeführerschein
Wer Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen bezieht, kann außerdem für den ersten Hund im Haushalt in voller Höhe von der Hundesteuer befreit werden. Bislang musste die Hälfte der Steuer bezahlt werden. Zusätzlich kommen zukünftig jene Hundehalter in den Genuss einer Hundesteuerbefreiung, die sich nachweislich zusammen mit ihrem Hund in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne andere Personen oder Tiere zu belästigen oder zu gefährden. Dies ist beispielsweise anzunehmen bei Schul-, Therapie- und Behindertenbegleithunden oder nach erfolgter Prüfung („Hundeführerschein“) und der Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen. Rettungshunde werden künftig anderen Diensthunden gleichgestellt. Ausgenommen sind jeweils Listenhunde.
Antrag stellen
Die Befreiungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Ein gesonderter Antrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Hund derzeit steuerbefreit oder steuerermäßigt bei der Landeshauptstadt Wiesbaden geführt wird. Die Berücksichtigung des Befreiungsmerkmals erfolgt in diesen Fällen von Amts wegen.
Foto oben ©2022 Volker Watschounek
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