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Das neue Rathaus, gleich gegenüber des alten Rathauses. Das Infektionsschutzgesetz gilt auch hier.

Bundesrat stimmt zu: Die Notbremse kommt!

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 21. April mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes die bundesweite Notbremse beschlossen. Überschreitet ein Kreis oder eine Stadt die Inzidenz von 100, gelten schon bald bundeseinheitliche Maßnahmen.

Volker Watschounek 3 Jahren vor 1

Der Bund macht Ländern vorgaben. Das heißt aber auch, dass die Regierung den Bundestag regelmäßig über die pandemische Entwicklung informieren muss. Der Bundesrat hat der Notbremse zugestimmt.

Die Notbremse ist beschlossen. Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Frank-Walter Steinmaier.   Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf verabschiedet.  Die zentralen Neuerungen sind: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen. Für Wiesbaden würde das bedeuten, dass die Maßnahmen bereits seit acht Tagen gegriffen hätten – und wahrscheinlich ab Samstag gelten.

„Was wir jetzt brauchen, ist Klarheit und Konsequenz – und zwar „überall in Deutschland.“ – Bundesfinanzminister Scholz

Impfen und Testen geben zwar Perspektiven, reichen alleine aber nicht aus. Ziel ist es, die dritte Welle einzudämmen. Damit das gelingt, hilft es nur, Kontakte zu reduzieren und damit Infektionen zu vermeiden. Die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes legt fest, dass bei einer Inzidenz über 100 etwas getan wird – überall in Deutschland. Das Mittel der Wahl: die Notbremse.

Kontaktreduzierung

Die bundesweite Notbremse sieht Maßnahmen vor, mit denen sich das Infektionsgeschehen deutlich reduzieren lasse und die Ausbreitung des Virus gebremst werden könne. Die Maßnahmen sind im neu eingefügten §28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden.

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die privaten und beruflichen Kontakte sind auf Angehörige und maximal eine weitere Person begrenzt.

Öffnungen von Geschäften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und Ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.

Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt. Wegen der dynamischen Infektionslage ist es wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden.

Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten ist jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Unterricht: Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 165, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten und es geht in den Distanzunterricht.

Foto ©2021 Volker Watschounek | Pixabay | Wiesbasden lebt!

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Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.