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Umgebungslärmkaertierung des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie ©2017 HLNUG

Lärmminderungsplanung geht in dritte Runde

Schall ist überall. Er ist ein wesentlicher Bestandteil des alltäglichen Lebens – Verkehrslärm, zu laute Musik … sind unerwünscht. Sie können krank machen. Um Lärmbelastungen weiter einzudämmen geht die Lärmminderungsplanung in die 3. Runde.

Redaktion 6 Jahren vor 0

Die Ergebnisse der Umgebungslärmkaertierung sind Grundlage der  Lärmaktionsplanung. Die Vorgaben dazu sind in der EU-Umgebungslärmrichtlinie und in der 34. BImSchV verankert.

Die Lärmminderungsplanung für Hessen geht in die dritte Runde. Ausgehend von der Verpflichtung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz alle fünf Jahre eine Lärmminderungsplanung durchzuführen. Dabei ist jeder gefragt. Die breite Öffentlichkeit hat die Chance ihre Vorschlägen für Lärmaktionspläne an das für die Aufstellung zuständige das Regierungspräsidium Darmstadt zu richten.

Anregungen geben

Bis zum 31. Januar 2018 können Vorschläge und Anregungen zu Lärmminderungsmaßnahmen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, eingereicht werden. Das kann schriftlich wie auch über die Online-Beteiligungsseite der hessischen Regierungspräsidien, www.beteiligung-lap-hessen.de, erfolgen. Anregungen können ebenfalls an das Umweltamt der Stadt Wiesbaden gerichtet werden: Old School, auf Papier an , Landeshauptstadt Wiesbaden, Umweltamt, Gustav-Stresemann-Ring 15, 61589 Wiesbaden, oder einfach per E-Mail an www.umweltamt@wiesbaden.de.

Lärmminderungsmaßnahmen

Insbesondere vom Lärm Betroffene haben damit die Möglichkeit, Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen einzubringen. Es besteht zudem erstmals die Möglichkeit, auf bereits vorhandene ruhige Gebiete hinzuweisen, in denen die Ruhe zukünftig besonders geschützt werden soll.

8 Millionen PKWs und 30.000 Züg

Fachliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung sind folgende Lärmkartierungen: EU-Straßenlärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen mit über drei Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr oder 8.200 Kraftfahrzeugen am Tag; EU-Schienenlärmkartierung von nichtbundeseigenen Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr; Industrielärmkartierung.

Anforderungen an die Umgebungslärmkartierung

Stufe 1. Sufe ab 2. Stufe (danach alle 5 Jahre)
Frist 30.06.2007 30.06.2012
Lärmkartierung außerhalb von Ballungsräumen
Hauptverkehrsstraße

Haupteisenbahnstrecke1

> 6 Mio. Kfz pro Jahr > 3 Mio. Kfz pro Jahr
> 60.000 Züge pro Jahr > 30.000 Züge pro Jahr
Großflughafen > 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr
Lärmkartierung innerhalb von Ballungsräumen
Ballungsraum > 250.000 Einwohner > 100.000 Einwohner
Straßenverkehrslärm Hauptverkehrsstraßen + sonstige Straßen2
Eisenbahnlärm Haupteisenbahnstrecken1 + sonstige Schienenwege2
Fluglärm Großflughäfen + sonstige zivile Flugplätze2
Industrie- und Gewerbelärm IVU-Anlagen u. Häfen2,3

1  Für die Kartierung der Haupteisenbahnstrecken ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig.
2  „ … soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.“, § 4 Abs. 1 der 34. BImSchV.
3  Richtlinie IED 2010/75/EU

Umgebungslärmkaertierung des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie ©2017 HLNUG

Umgebungslärmkaertierung des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie ©2017 HLNUG

Weitere Lärmkarten

Die Lärmkarten und weitere Informationen können auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG), www.hlnug.de, eingesehen werden. Der bestehende Lärmaktionsplan und weitere Informationen zum Thema Lärm sind zu finden unter www.rp-darmstadt.hessen.de.

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