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Mit einer Körperlänge zwischen 41 und 71 Zentimeter und einem Gewicht zwischen 3,6 und 9,0 Kilogramm ist der Waschbär der größte Vertreter der Familie der Kleinbären. Bild: Deutscher Tierschutzbund e.V.

Freischein für das hessische Umweltministerium

Der Deutsche Tierschutzbund und sein Landestierschutzverband Hessen kritisieren das Vorgehen des hessischen Umweltministeriums hinsichtlich des Elterntierschutzes und bitten die Behörde um Auskunft.

Redaktion 7 Jahren vor 0

Hessens Umweltministeriumteilt ernet Häme dafür, dass er die Jagd- und Schonzeit für Beutegreifer in befriedeten Bezirke aufhebt.

In einem Schreiben an die Oberen Jagdbehörde und die Unteren Jagdbehörden teilte das Ministerium zuletzt mit, dass die mühsam von „X“ Tierschützern erkämpften Schonzeiten bei der Bejagung nicht für befriedete Bezirke gelten. Aus Tierschutzsicht, sei das nicht haltbar, ereifert sich Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes in der aktuellen Pressemitteilung des deutschen Tierschutzbundes – „weder aus Tierschutzsicht, noch aus rechtlicher Sicht.“

„Es ist nicht einzusehen, dass die geschulte Jägerschaft Schonzeiten zum Schutz der Elterntiere und des Nachwuchses einzuhalten hat, während Laien, die sich gegen Waschbären oder Kaninchen auf ihren Grundstücken „zur Wehr“ setzen wollen, diese Regeln offenbar missachten können. Hier muss die Ministerin eingreifen.“ Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes

„Werden Elterntiere während der Schonzeit getötet, verendet der Großteil der verwaisten Jungtiere jämmerlich“, ergänzt Dr. Hans-Jürgen Kost-Stenger, Vorsitzender des Landestierschutzverbands Hessen. „Die Auslegung des Ministeriums hat auch Folgen für unsere Tierschutzvereine: Vermehrt landen Tierwaisen in den Tierheimen und Auffangstationen.“

Nur mit Ausnahmeregelung

Der Deutsche Tierschutzverband fordert, dass die Jagd in befriedeten Bezirken, etwa innerhalb von Ortschaften oder auf Friedhöfen, nur im Ausnahmefall gestattet werden – besonders im Hinblick auf eine entsprechende Regelung im hessischen Jagdgesetz. Dort geht es um den besonders bedeutsamen Grundsatz des Elterntierschutzes in der Brut- und Setzzeit.

Das Bundesjagdgesetz gestattet den Bundesländern zwar von diesem Grundsatz abzuweichen, allerdings nur, wenn das Land dies „rechtlich tragfähig“ begründen kann. Mögliche Gründe wären laut Gesetz etwa die Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine schwere Schädigung der Landeskultur.

Ganzjährige Störung ist nicht hinnehmbar

Das hessisches Umweltministerium wiedersetzt sich diesem Grundsatz. Es nennt keine herausragende Gründe, die den Becshluss der Ausnahme rechtfertigen könnten. Dass Tiere ganzjährig eine hinnehmbare Störung von Bewohnern darstellen können, reicht für eine Einschränkung des Elterntierschutzes nicht aus. Der Deutsche Tierschutzbund hatte sich daher bereits an die hessische Tierschutzbeauftragte, Dr. Madeleine Martin, gewandt und hat nun das hessische Umweltministerium angeschrieben und um eine zeitnahe Einschätzung des pauschalen Schreibens gebeten. (Foto: Deutscher Tierschutzbund e.V.)

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