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Umgang mit Sars-Cov-2 an Schulen

Betretungsverbot für Kinder- und Jugendliche

Symptome reichen schon! Das Gesundheitsamt erreichen am Servicetelefon und per E-Mail viele Fragen zu Betreuungseinrichtungen und dem Betretungsverbot. Dr. Kaschlin Butt von Seiten des Gesundheitsamtes klärt auf.

Volker Watschounek 3 Jahren vor 0

Kinder unter zwölf Jahren, deren Familienangehörige aufgrund eines Kontaktes zu einem Covid-19-Fall unter Quarantäne gestellt wurden, dürfen aktuell keine Betreuungseinrichtung besuchen. Es gilt das Betretungsverbot. 

Nach der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, zuletzt aktualisiert am 19. Oktober 2020, betrifft dieses Betretungsverbot Kinder unter zwölf Jahren, wenn deren Eltern oder Geschwister als Kontaktperson ersten Grades durch das Gesundheitsamt häuslich abgesondert wurden. Das bedeutet: Leben Kinder unter zwölf Jahren in einem Haushalt mit einer Person, die durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, dürfen sie ihre Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen während dieser Quarantänezeit nicht betreten. Sie selbst unterliegen allerdings keinen weiteren Quarantänemaßnahmen.

„Zu den Abläufen beim Auftreten eines Corona-Verdachtsfalles oder eines bestätigten Corona-Falles haben die Schulen einen Eltern-Info-Brief vom Gesundheitsamt erhalten.“ – Dr. Kaschlin Butt, Leitung Gesundheitsamt

Das Fehlen in der Betreuungseinrichtung gilt gemäß der oben genannten Verordnung des Landes Hessen als entschuldigt. Es handelt sich hierbei um ein Betretungsverbot, welches die Eltern beachten und entsprechend handeln müssen. Geschwisterkinder über zwölf Jahre sind von ihrer Präsenzpflicht in Schulen, Ausbildungsstätten, Universitäten oder Hochschulen nicht entbunden.

„Letztendlich prüfen wir jeden Fall individuell und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten vor Ort: Die Fallbearbeitung ist im Gesundheitsamt sehr umfangreich.“ – Dr. Kaschlin Butt, Leitung Gesundheitsamt

Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dürfen ihre Einrichtung laut 2. Verordnung außerdem nicht besuchen, wenn sie oder Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten soweit nicht durch chronische Erkrankungen verursacht sowie Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns aufweisen. Diese Regelung ist altersunabhängig. (Bild: Umgang mit Sars-Cov-2 an Schulen Alexandra_Koch auf Pixabay)

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Die 2. Verordnung zur Bekämpfung von Corona als Lesefassung finden Sie unter www.wiesabden.de.

 

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Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.