Wiesbaden erlebt einen Dämpfer in der Debatte um regulierte Cannabis-Abgabe. Das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) lehnt den Antrag für das Forschungsprojekt „Legalis“ ab. Die Stadt wollte prüfen, ob Apotheken Cannabis kontrolliert abgeben können. Nun stoppt der Bund das Vorhaben – mit Verweis auf rechtliche Zweifel.
Paragraf 2 Umgang mit Kanabis
(1) Es ist verboten, 1.
Cannabis zu besitzen,2.
Cannabis anzubauen,3.
Cannabis herzustellen,4.
mit Cannabis Handel zu treiben,5.
Cannabis einzuführen oder auszuführen,6.
Cannabis durchzuführen,7.
Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,8.
Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,9.
Cannabis zu verabreichen,10.
Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,11.
sich Cannabis zu verschaffen oder12.
Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die 1.
Extraktion von CBD,2.
Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 1.
der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,2.
der Besitz von Cannabis nach § 3,3.
der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und4.
der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
(4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
(5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden.
(6) Die Zollbehörden können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Im Kern dreht sich alles um Paragraph 2 Absatz 4 des Konsum-Cannabisgesetz. Diese sogenannte Öffnungsklausel soll Modellprojekte ermöglichen. Doch das BLE zweifelt, ob sie als Grundlage für eine solche Antragstellung trägt. Eine ähnliche Begründung hatte die Behörde bereits bei anderen Kommunen angeführt. Wiesbaden trifft es nun ebenfalls.
Die Stadt wollte nicht verkaufen, sondern erforschen. Apotheken sollten dokumentieren, beraten, kontrollieren. Wissenschaftler sollten auswerten, wie sich legale Zugänge auf Konsum, Schwarzmarkt und Prävention auswirken. Doch der Plan kommt vorerst nicht über die Startlinie.
„Wer legalisiert, muss liefern“
Gesundheitsdezernentin Milena Löbcke kritisiert die Entscheidung deutlich. Wer Cannabis legalisiert, müsse auch funktionierende Zugangswege schaffen, sagt sie. Sonst unterlaufe man das eigene Ziel. Eigenanbau sei möglich, aber nicht für alle praktikabel. Cannabis-Anbauvereinigungen kämpften mit hohen Auflagen. In Wiesbaden habe bislang keine Vereinigung den Betrieb aufgenommen.
Viele Konsumierende wichen deshalb auf Privatrezept-Lösungen aus. Dieser Graubereich wachse – und drohe nun weiter eingeschränkt zu werden. Löbcke warnt: Wenn legale Wege versperrt bleiben, stärke das am Ende den Schwarzmarkt. Erste Studien zeigten zudem, dass die Teil-Legalisierung nicht zu mehr jugendlichem Konsum führe. Gerade regelmäßige Konsumierende setzten eher auf kontrollierte Produkte.
Forschung oder Rückzug?
Die Dezernentin sieht eine politische Weichenstellung. Statt die angekündigten Mittel für Prävention bereitzustellen, blockiere der Bund Modellprojekte. Wiesbaden will das nicht einfach hinnehmen. Gemeinsam mit Projektpartnern prüft die Stadt rechtliche Schritte.
Die Frage bleibt: Wozu dient eine Forschungsklausel, wenn Projekte daran scheitern? Wiesbaden wollte Daten liefern, Erfahrungen sammeln, Risiken minimieren. Nun steht das Projekt „Legalis“ auf der Kippe. Die Debatte um Cannabis, Kontrolle und kommunale Verantwortung geht dennoch weiter – und sie dürfte an Schärfe gewinnen.
Symbolfoto ©2021 Pixabay
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Fragen und Antworten zum neuen Cannabis Gesetz auf der Seite der Bundesregierung: www.bundesgesundheitsministerium.de.



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