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Landwirtschaftlicher Betrieb. ©2019 Hartmut 910 | Pixelio.de

ELW prüft Satzungsänderung

Der für die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden zuständige Dezernent Hans-Martin Kessler sieht in der Ende 2017 beschlossenen Straßenreinigungssatzung ein Missverhältnis zu Ungunsten der Landwirte und will dies ändern,

Volker Watschounek 5 Jahren vor 0

Ende Juni wurden erstmals die Gebührenbescheide nach neuer Zuordnung verschickt. Die neuen Reinigungsklassen und die damit verbundene neue Gebührenordnung erzeugen Unmut.

Bis zur neuen Gebührenordnung Ende 2017  war es ein langer Weg und Ende Juli wurden zuletzt die neuen Gebührenbescheide verschickt. Für einige Landwirte, so Dezernent Hans-Martin Kessler, sei mit der aktuellen Regelung die finanzielle Belastung zu hoch. Man müsse überlegen, wie dies am besten zu korrigieren sei.

„Die dadurch entstehenden geringeren Einnahmen dürfen aber nicht zu Lasten der übrigen Gebührenzahler gehen, sondern müssen von der Stadt Wiesbaden übernommen werden.“ – Hans-Martin Kessler, Dezernent für Stadtentwicklung und Bau und die ELW

Das Dezernat für Stadtentwicklung und Bau und die ELW prüfen bereits, inwiefern eine praktikable und rechtssichere Lösung zur Entlastung der Landwirte schnellstens möglich ist. Ziel sei es, das Thema in der nächsten Sitzung der ELW-Betriebskommission im September 2019 einzubringen und – falls möglich – bereits eine entsprechende Änderung der Satzung auf den Weg zu bringen.

„Die Belange der Landwirte müssen berücksichtigt werden. Zum anderen darf aber nicht neue Ungleichbehandlungen geschaffen werden.“ – Hans-Martin Kessler, Dezernent für Stadtentwicklung und Bau und die ELW

Eine Evaluierung der Straßenreinigungssatzung sei auch sinnvoll, um den Reinigungsrhythmus einzelner Straßenzüge ab dem Jahre 2020 gegebenenfalls anzupassen. Eine kurzfristig rückwirkende Befreiung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Aus Gründen der gebotenen Rechtssicherheit muss daher genau Abgewogen werden. Es müsse beispielsweise rechtssicher geklärt werden, welche Grundstücke mit landwirtschaftlichen Flächen – oder welche Teile davon – überhaupt unter eine solche Befreiung oder Ermäßigung fallen könnten; und es müsse dann gewährleistet sein, dass gegebenenfalls sämtliche derart als landwirtschaftlich genutzt klassifizierten Grundstücke von einer Gebührenbefreiung oder Ermäßigung profitieren, so Kessler. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, ob eine Befreiung oder lediglich eine Ermäßigung rechtlich zulässig ist. Letzten Ende muss eine entsprechende Änderung der Straßenreinigungssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.

Hintergrund

Durch die neue Straßenreinigungssatzung, konkret durch die Zuordnung vieler Straßen in eine andere Reinigungsklasse, ergeben sich für die Landwirte und Winzer teilweise höhere Gebühren. Diese entstehen, da sich die Straßenreinigungsgebühren in Wiesbaden nach der Größe des Grundstücks richten, an dem die zu reinigende Straße liegt. (Foto: Hartmut 910 / Pixelio.de)

Weitere Nachrichten von der ELW lesen Sie hier.

Die offizielle Internetseite der ELW zum Thema Straßenreinigung im Sie unter www.elw.de

 

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Geschrieben von

Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.