Sport darf aktuell nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelung stattfinden. Nur nicht in den städtischen Sportstätten.
Das Robert Koch-Institut (RKI) stuft das Risiko und die Gefährdung der Bevölkerung durch SARS-CoV-2-Virus verursachte Gefährdung weiterhin als hoch ein. In der kalten Jahreszeit nimmt das Risiko weiter zu. Das gemeinsame Ziel aller muss also sein, eine Überlastung des Gesundheits-Versorgungssystems in Hessen und Wiesbaden zu verhindern. Auf diesen Umstand weist auch die neue hessische Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 6. November hin, aufgrund der Betrieb von Sportstätten eingeschränkt ist.
Bis zum 30. November
Für den Sportbetrieb ist in der Landesverordnung geregelt, dass der Freizeit- und Amateursport bis zum Ablauf des 30. November auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet ist. Für die Überwachung dieser Verordnung ist der Betreiber, also bei städtischen Sportstätten die Landeshauptstadt Wiesbaden – Sportamt -, verantwortlich. Für die konkrete Umsetzung vor Ort ist der Betreiber auch befugt, über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
7-Tage-Inzidenz bei 208 (9.11)
Da der Inzidenz-Wert in Wiesbaden trotz weiterer Einschränkungen weiterhin auf einem hohen Niveau liegt, ist sich die Stadt ihrer Verantwortung bewusst und verzichtet auch weiterhin auf eine Öffnung der städtischen Sportstätten.
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