Am 12. November fragte Christian Liffers in einer Rundmail: „In was für einer Gemeinschaft wollen wir leben in Wiesbaden?“ Anlass zu der Frage gab der Teilerfolg von Peter Viergutz gegen den Club Badhaus 1520.
Letzte Woche Freitag wurde dem Geschäftsführer des neuen Clubs Badhaus 1520 mitgeteilt, dass Herr Peter Viergutz, ein bislang guter Nachbar und Freund des Hauses, in einem Prozess gegen die Stadt Wiesbaden in einer Klage gegen die Baugenehmigung des Badhaus1520 vor Gericht einen Teilerfolg erringen konnte. Demnach sei die Baugenehmigung für die umfangreichen Umbauarbeiten wegen einer fehlenden Formalie für in Teilen für ungültig erklärt worden. In seiner Rundmail betont der Geschäftsführer, dass es nicht um Lärm oder persönliche Betroffenheit gehe. Es gehen auch nicht gegen das Badhaus 1520 unmittelbar. Es gehe darum, dass eine Anwältin von Herrn Viergutz nach vermutlich langem Suchen einen marginalen Fehler in der Baugenehmigung gefunden hat, und darum nun die sofortige Schließung von Badhaus Bar und Badhaus1520 fordern könnte – und letztendlich am Dienstagabend zur Schließung führte. Anlass zu dem Richterbeschluss gibt das im Fehlen einer qualitativen Immissionsprognose. Im Wiesbadener Kurier heißt es dazu: gemeint ist damit die Ausbreitungsberechnung von Schadstoffen. Das ist falsch!
„Die Ursache für den Richterbeschluss liegt im Fehlen einer qualitativen Immissionsprognose, gemeint ist damit die Ausbreitungsberechnung von Schadstoffen. „Die wurde zwar schon 2017 erstellt, lag aber bei der Prüfung offenbar nicht vor“, bedauert Liffers – Wiesbadener Kurier, 16.11.2022
Der Artikel im Wiesbadener Kurier hat die Stadt heute dazu veranlasst, in einer Pressemitteilung die Sache zu korrigieren. Dort heißt es, dass sich die Stadt und die Badhaus sich in enger Abstimmung befänden. Gemeinsam wollen sie eine rechtmäßige und verträgliche Lösung für die vor Gericht angefochtene Baugenehmigung des Clubs Badhaus 1520 finden und betonen, dass keine fehlende Ausbreitungsberechnung von Schadstoffen moniert wurde, sondern die fehlende qualitative Lärmprognose für die Nutzung als Club.
„Wir erwarten in den nächsten Tagen die neue Prognose und werden sie zeitnah mit der Immissionsschutzbehörde prüfen. Letztlich geht es auch um die Rettung von über 40 Arbeitsplätzen.“ … Sandra Matzenauer, Amtsleiterin der Bauaufsicht
Eine qualitative Lärmprognose ist für die Wiederaufnahme des Clubbetriebes zwingend erforderlich. Sie soll laut Christian Liffers, Geschäftsführer Badhaus Gastronomiebetriebe, kurzfristig erstellt und der Bauaufsicht vorgelegt werden. Dass Fehlen dieser hatte auch das Gericht bei seiner vorläufige Entscheidung moniert. Grundsätzlich gehe es dabei mmer um die gesamte Umgebungsverträglichkeit, heißt es in der Pressemitteilung der Stadt von Freitag. In einer dichtbesiedelten Stadt wie Wiesbaden, die ein möglichst breites und alle Altersklassen erreichendes Kulturangebot bieten möchte, spielt das verträgliches Miteinander und eine gute Nachbarschaft eine wichtige Rolle. Dazu gehört, dass auch durch einen Club mit Tanzbetrieb die bauakustischen Grenzwerte eingehalten werden müssen und durch die zulässigen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte nicht überschritten werden dürfen. Die Stadt und Club-Betreiber arbeiten an einer verträglichen Lösung. Voraussetzung dafür ist, dass eine aktuelle Immissionsschutzprognose vorliegt und damit der rechtmäßiger Betrieb unter Wahrung aller Interessen der Nachbarschaft zulässig ist.
Foto oben ©2022 Volker Watschounek
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