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Euro Muenzgeld und Portmonee mit rotem Pfeil - Radial - (Geld, Kleingeld, Muenzen) ©2019 Christoph Scholz / flickr

Endspurt für die Versicherung und private Finanzen

Eine private Haftpflichtversicherung braucht jeder. 85 Prozent aller Deutschen haben diese. Sind bei Ihnen alle Risiken versichert? Zum Jahreswechsel haben einige KfZ-Versicherungen ihre Beiträge angehoben. Damit können Sie auch nach dem 30. November ihre Versicherung gegebenenfalls kündigen. Prüfen lohnt sich.

Redaktion 4 Jahren vor 0

Finanzen, laufende Verträge überprüfen, Versicherungen checken, Rechnungen ansehen. Wer jetzt penibel ist, kann unter Umständen viel Geld sparen. Das gilt auch für Heiratswillige, die sich die zum 31. Dezember trauen.

Alle Jahre wieder kommt das Jahresende schneller, als man denkt. Trotz aller Vorsätze und den besten Weihnachtsvorbereitungen sollten Verbraucher auch an ihre privaten Finanzen denken. Unsere kleine Checkliste hilft Ihnen dabei. Prüfen Sie, ob ihre Finanzen richtig aufgestellt sind. Am 1. Januar könnte manches anders aussehen.

Freistellungsaufträge

Rechtzeitig an die Finanzen denken: Je nach Bank lassen sich bis Mitte oder Ende Dezember noch Freistellungsaufträge – 801 Euro für Alleinstehende, 1.602 Euro für Verheiratete – für das laufende Jahr erteilen oder ändern. Mit einer Änderung kann noch der Abgeltungssteuer-Abzug für Zinsen verhindert werden, die zum Jahresende gutgeschrieben werden. Nützlich kann das für Bankkunden sein, die bislang bei der einen Bank einen zu hohen Betrag freigestellt haben, bei der anderen Bank einen zu geringen. Wer es nicht mehr schafft: Zu viel gezahlte Steuern lassen sich über die Steuererklärung zurückholen.

Finanzen Verlust-Bescheinigung

Bis zum 15. Dezember 2018 können Sparer und Anleger bei ihrer Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Diese ist notwendig, wenn die Verluste mit Erträgen bei anderen Banken über die Einkommensteuererklärung verrechnet werden sollen. Der Grund für den Stichtag: Bleibt innerhalb der Bank nach Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ein Verlust am Jahresende bestehen, muss die Bank diesen in das nächste Kalenderjahr übertragen. Nur realisierte Verluste zählen dabei, etwa durch den Verkauf einer schlecht laufenden Aktie. Wer einen Verlust geltend machen will, die Aktie aber eigentlich behalten möchte, kann sie verkaufen und kurz danach zurückkaufen. Das ist laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes legal (Urteil vom 25.08.2009 – IX R 60/07).

Sondertilgung Kredit

Immobilienfinanzierer, die für ihr Darlehen eine jährliche Sondertilgung vereinbart haben, sollten dieses Recht nach Möglichkeit bis Jahresende nutzen, etwa indem das in vielen Fällen gerade ausgezahlte Weihnachtsgeld dafür verwendet wird. Der Grund: Meistens ist der zu zahlende Kreditzins höher als der derzeit mögliche Zinsertrag für Geldanlagen, der etwa bei Sparbüchern oder Tagesgeldern aktuell besonders dürftig ist.

Handwerker bezahlen

Bis zu 1.200 Euro gibt der Fiskus jährlich für ordentlich abgerechnete Handwerker-Arbeiten dazu. Dabei kann es sich auch um Neubauten handeln (Bundesfinanzhof, Az: VI R 61/10). Ein Vor- oder Rücktrag in ein anderes Jahr ist aber nicht möglich (Bundesfinanzhof, Az: VI R 44/08). Um den Steuervorteil zu optimieren, sollten größere Arbeiten wie eine Sanierung daher über zwei Jahre verteilt werden – einen Teil bezahlt der Kunde in diesem Jahr, den Rest im nächsten Jahr. Insgesamt könnten dann bis zu 2.400 Euro vom Staat als Zuschuss fließen.

Sehr wichtig: Die Rechnung muss die absetzbaren Anfahrts- und Arbeitskosten von den Materialkosten trennen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner, Pfleger, Haushaltshilfen, Schneeräumdienst) gilt die steuerliche Regelung analog wie bei Handwerkern. Allerdings können hier 20 Prozent von insgesamt maximal 20.000 Euro abgezogen werden – also bis zu 4.000 Euro.

Werbungskosten

Für jeden Arbeitnehmer gibt es die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro für Arbeitsmittel. Diese Pauschale mindert das zu versteuernde Einkommen unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich ausgegeben wurde oder nicht. Auch Ausgaben von mehr als 1.000 Euro können beim Finanzamt geltend gemacht, müssen dann allerdings belegt werden. Zu den Arbeitsmitteln zählen zum Beispiel neben Computern auch Smartphones oder ein Schreibtisch – vorausgesetzt, die Arbeitsmittel werden mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt. Wer als Arbeitnehmer in diesem Jahr 2019 schon Ausgaben nahe an der Pauschale hatte, sollte überlegen, etwa den Kauf eines neuen Laptops für den Job noch auf dieses Jahr vorzuziehen. Eine Fortbildung im nächsten Jahr kann ebenfalls für 2019 steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Rechnung noch in diesem Jahr beglichen wird.

Zahnarzt-Zuschuss

Mitglieder gesetzlichen Krankenkassen sollten die jährliche Routineuntersuchung beim Zahnarzt noch hinter sich bringen. Die Krankenkassen belohnen das mit höheren Zuschüssen beim Zahnersatz. Nach fünf Jahren regelmäßiger Routineuntersuchungen beträgt der Bonus 20 Prozent (60 statt 50 Prozent Erstattung), nach zehn Jahren 30 Prozent (65 statt 50 Prozent Erstattung). Schon bei einer einzelnen Krone kann der Bonus um die 50 Euro Ersparnis bedeuten.

Kfz-Versicherung

Der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter kann mehrere Hundert Euro Ersparnis bringen. Faustregel: Je jünger der Fahrer, desto eher lohnt sich ein Wechsel, denn in jungen Jahren ist der „Schadenfreiheitsrabatt“ noch gering.Umso mehr machen sich Tarifunterschiede bemerkbar. Die Kündigung bei der alten KFZ-Versicherung musste bei den meisten Gesellschaften bis zum 30. November erfolgen. Wer den Termin verpasst hat, sollte auf die Prämienrechnung für das nächste Jahr achten: Wurde die Prämie erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Der Autofahrer bekommt dann also eine zweite Chance zum Wechsel.

Geringverdiener aufgepasst

Geringverdiener müssen keine Einkommensteuer zahlen und können sich zudem von der Abgeltungssteuer befreien lassen. In diesem Jahr liegt die Grenze bei 9.168 Euro. Um diesen Vorteil zu nutzen, sollten Betroffene beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen.

Last-Minute-Ja-Wort

Wer bis zum 31. Dezember den Bund fürs Leben eingeht, kann die gemeinsame Veranlagung mit Ehegattensplitting für das komplette zurückliegende Jahr in Anspruch nehmen – diese fällt umso positiver aus, je unterschiedlicher das zuvor getrennt zugrunde gelegte Einkommen war.

Riester-Förderung

Wer im Jahr 2017 einen Riester-Renten-Vertrag hatte, muss bis spätestens Ende 2019 die Förderung auch beantragen – sonst verfällt sie für 2017. Wer noch keinen Riester-Vertrag hat, aber bis Ende 2019 abschließt und einzahlt, kann sich für das laufende Jahr noch die volle Förderung sichern. Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, sollte prüfen, ob die Einzahlungen in 2019 ausreichen. Denn die volle Förderung gibt es nur, wenn mindestens vier Prozent des Vorjahreseinkommens eingezahlt wurden. (Foto: Euro Münzgeld und Portemonnaie mit rotem Pfeil ©2019 Christoph Scholz / CC-BY-SA 2.0 / Flickr).

Weitere Ratgeber-Themen lesen Sie hier.

Eine gute Vergleichsseite finden Sie beispielsweise unter unter rentablo.de.

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