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Silvester 2020 im Kurhaus, keine Knallereii

Böllerverbot an publikumsträchtigen Orten

Die unionsgeführten Länder haben sich durchgesetzt: Laut den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 2. Dezember gilt wieder ein generelles Verkaufsverbot von Pyrotechnik. Geknallt werden darf trotzdem – in Wiesbaden an diesen Orten.

Volker Watschounek 2 Jahren vor 0

Auch wenn offiziell keine Feuerwerkskörper zu kaufen gibt, das Abbrennen von Raketen und Knallern ist nicht generell verboten: Ein Böllerverbot gilt nur an ausgewiesenen Plätzen.

Wer sich den Spaß am Silvesterfeiern nicht verderben lassen möchte, findet im Handel einige Produkte. Auf große Raketen, Batterien und fetten China-Böller müssen sie jedoch verzichten. Feuerwerk-Fans müssen sich mit einer deutlich abgespeckten Light-Version begnügen – und dürfen diese dann auch nicht überall anzünden. Im Handel gilt ein Verkaufsverbot für Böller – und in Wiesbaden ein Böllerverbot an publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen.

Böllerverbot gilt …

Von Freitag, 31. Dezember, bis zum Ablauf des Samstags, 1. Januar, dürfen in Wiesbaden an folgenden Orten und Flächen keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 gezündet werden: auf dem Bowling Green; der zusammenhängende Fläche des Kochbrunnenplatzes und des Kranzplatzes; dem Platz der Deutschen Einheit inklusive der Fläche des Faulbrunnenplatzes; der zusammenhängende Fläche des Schlossplatzes, des Marktplatzes und des Dernschen Geländes; dem Warmen Damm; der Reisingeranlage einschließlich der Herbert-Anlage; dem Kulturpark; dem Rheinufer in Biebrich; dem Rheinufer in Kastel. Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung kann im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden.

Allgemeinverfügung der Corona-Schutzverordnung

Die Stadt setzt damit der Allgemeinverfügung die Vorgaben aus der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung um. Laut dieser sind Kommunen dazu verpflichtet, publikumsträchtige öffentliche Orte festzulegen, an denen am Jahreswechsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 abgebrannt werden dürfen. Dadurch soll eine Überlastung der Krankenhäuser und anderer Gesundheitseinrichtungen verhindert werden.

Die komplette Allgemeinverfügung mit sämtlichen Detailregelungen sowie den konkreten Begrenzungen der Orte und Flächen steht auch unter wiesbaden.de/coronavirus (Pressemeldungen und Verordnungen) zur Verfügung.

Klasseneinteilung beim Feuerwerk

Kategorie F1 — Kinder- oder Jungendfeuerwerk

Knallerbsen, Tischbomben, Konfettishootzer … werden weitläufig als Jugendfeuerwerk oder Tischfeuerwerk bezeichnet. Für Experten sind es Feuerwerkskörper der Kategorie 1. Im gut sortierten Einzelhandel sind sie das ganze Jahr frei zu bekommen.

Von dieser Produktgruppe geht eine geringe Gefahr aus. Um dazu zu zählen, darf etwa der maximale Schallpegel von 120Db (Dezibell) nicht unter einer Distanz von 1 Meter erreicht werden. Damit ist der messbare Schalldruckpegel zu vernachlässigen. Folgende Produkte sind hier zu finden:

  • Indoor-Feuerwerk wie: Knallerbsen, Tischbomben, Konfettishooter, Tortenfontänen, Streamer-Cakes und Wunderkerzen
  • Outdoor-Feruerwerk wie: Bodenwirbel, Crackling-Balls, Knatterfritze und die beliebten Bienen
  • Einen Sonderstatus genießen Bengalos und Rauchbälle mit einer maximalen Nettoexplisvmasse von 20 Gramm pro Artikel

Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk

Die Feuerwerkskörper, die in den letzten drei Tagen des Jahres erhältlich sind, bezeichnen Fachverkäufer als Silvesterfeuerwerk. Sie zähle zu der Kategorie F2 und dürfen nur an Personen verkauft werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem dürfen die nur im Freien verwendet werden. Ausnahmen sind lediglich die großen Garten-Wunderkerzen des Herstellers Nico. Kurz gesagt handelt es sich um folgende Knallkörper:

  • Schwarzpulver Böller und Knallketen
  • Batterien, Verbundfeuerwerke und Cakebox-Sets
  • Raketen, Römische Lichter und Single Shots (One Shots)
  • Leuchtfeuerwerk wie Vulkane, Fontänen und aufsteigende Flieger

Eine Verwendung unter dem Jahr setzt eine Ausnahmegenehmigung voraus.

Kategorie F3 – Mittelfeuerwerk

Neben den Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 gibt es die der Kategorien F3 und F4. Feuerwerkskörper der Kategorie F3  Kat-F3 dürfen in Deutschland nur von Personen gekauft und abgebrannt werden, die im Besitz einer Erlaubnis nach §20, §27 oder §7 SprengG sind. In vielen anderen europäischen Ländern ist diese Kategorie ab dem 18. Lebensjahr frei verkäuflich.

Im Vergleich zum normalen Silvesterfeuerwerk ist die Nettoexplosivmasse dieser Kategorie deutlich höher. Ebenso sind hier stärkere Zerlegerladungen und größere Steighöhen zulässig. Auch Böller mit Blitzknallsatz (BKS) sind hier mit einer NEM bis zu 5 Gramm zulässig. Der Schutzabstand beträgt 15 Meter.

Kategorie F4 – Großfeuerwerk

Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 können eine große Gefahr darstellen. Aus diesem Grund ist die Abgabe und Verwendung in Deutschland Pyrotechnikern mit einer Erlaubnis nach §20 oder §27 vorbehalten. Zu den Artikeln dieser Kategorie zählen mitunter: Zylinder- und Kugelbomben, großkalibrige Römische Lichter und One-Shots oder Raketen mit einer NEM über 250 Gramm.

Archivfoto oben ©2021 Volker Watschounek

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Wenn etwas an Silvester möglich ist, stehet es sicher im Veranstaltungskalender der Stadt unter www.wiesbaden.de.

 

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Volker Watschounek lebt und arbeitet als freier Fotograf und Journalist in Wiesbaden. SEO und SEO-gerechtes Schreiben gehören zu seinem Portfolio. Mit Search Engine Marketing kennt er sich aus. Und mit Tinte ist er vertraut, wie mit Bits und Bytes. Als Redakteur und Fotograf bedient er Online-Medien, Zeitungen, Magazine und Fachmagazine. Auch immer mehr Firmen wissen sein Know-how zu schätzen.