Die geltenden Abstandsregelungen machen die Lage wenig besser. Die Kapazitäten im Gastgewerbe sind eingeschränkt: Auch Kontaktdaten immer noch aufzunehmen – auch im Schiffchen
Ganz gleich ob sie sich beim Bäcker hinsetzen, in der Pizzeria Platz nehmen – oder am Abend am Dern’schen Gelände, auf der Schwalbacher Straße, im Schiffchen … Überall gelten die Abstands- und Sicherheitsregeln. Da ist es dann auch egal, dass hier und da Verweigerer unterwegs sind. Und jeder hat dafür Sorge zu tragen das… Und wenn er erwischt wird, kostet es eben,
1,50 Meter Abstand
Wiesbadens Stadtpolizei war am Dienstagabend in drei Kontrollintervallen unterwegs. Nicht offiziell, sondern vielmehr in zivil. Von 18:30 bis 20:00 Uhr, 21:00 bis 22:00 Uhr und 23:00 bis 0:00 Uhr haben zivile Beamte reihenweise gastronomische Betriebe in der Innenstadt kontrolliert. Die meisten Verstöße wurden in der Goldgasse festgestellt – und betrafen die Abstandsregel sowie der Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung. Ein Restaurant ist gleich zweimal aufgefallen: bei der ersten Kontrolle wie auch bei der dritten Kontrolle. Insgesamt wurden zwölf Bußgeldverfahren eingeleitet.
113 Kontrollen 49 Bußgeldverfahren
Bereits in den vergangenen Monaten fanden immer wieder Kontrollen in den Gastronomiebetrieben – und so auch in der Goldgasse – statt. Allein im Juli wurden 113 Gaststätten kontrolliert und 49 Ordnungswidrigkeits-Verfahren eingeleitet.
„Wiesbadenens Bürger haben in den vergangenen Wochen und Monaten viel Verständnis für Auflagen und Vorschriften sowie eine hohe Disziplin im Kampf gegen das Coronavirus gezeigt.“ – Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende und Bürgermeister Dr. Oliver Franz
Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende und Bürgermeister Dr. Oliver Franz appellieren an die Wiesbadens Bürger, sich weiterhin an die geltenden Hygieneregeln zu halten und Alltagsmasken so zu tragen, dass sie Mund und Nase bedecken.
Corona-Regeln für Restaurant
Nach der letzten Verordnung gelten die Hygiene- und Anstandsregeln für gastgewerbliche Betriebe erst einmal vom 01.08.2020 bis 31.10.2020. Sie gelten für alle Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben vorerst geschlossen.
Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie
Maximal 2 Haushalte oder bis zu 10 Personen aus verschiedenen Haushalten an einem Tisch.
Durch Abstände der Tische muss der Mindestabstand eingehalten werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Maskenpflicht für Kellner sowie Servicekräfte. Dies gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
Keine Maskenpflicht für Gäste.
Es muss sichergestellt sein, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Keine Reservierungspflicht.
Aushangpflicht von Gästeinformation.
Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
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Die Liste der Risikogebiete weltweit finden Sie im Internet auf der Seite des RKI unter www.rki.de.