Seit Wochen sind Gottesdienste mit Publikum verboten, Besuche in Alten– und Pflege-Heimen nur Angehörigen ausnahmsweise möglich. Mit strengen Auflagen lockert Hessen seine Beschränkungen
Hessens Einzelhandel und Schulen sind mittlerweile aus dem Lockdown entlassen. Jetzt hat die Hessische Landesregierung die Regelungen zur Corona-Krise weiter gelockert: So dürfen sich Gottesdienste ab dem 1. Mai wieder stattfinden. Mit Auflagen sind ab dem 4. Mai auch wieder Besuche in Alten- und Pflegeheimen erlaubt. Die Möglichkeit, an Sonntagen einzukaufen, um das Einkaufsgeschehen an den Werktagen zu entzerren, wird auf die Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr beschränkt. An Feiertagen bleiben die Geschäfte ganz geschlossen.
„Wir hatten intensive und konstruktive Gespräche, um diese Neuregelungen möglich zu machen. Wir sind froh, dass wir einen praktikablen Konsens mit den Vertretern der Glaubensgemeinschaften gefunden haben und die Gläubigen wieder zusammenkommen können. Gerade in dieser Zeit kann ein starker Glaube Halt geben.“ – Ministerpräsident Volker Bouffier
Sehr wichtig ist der Hessischen Landesregierung auch, das alte und kranke Menschen wieder Besuch von nahen Angehörigen bekommen. Trost spenden, Orientierung geben und Mut zusprechen – das ist es, was die Menschen in dieser Zeit ganz besonders brauchen. Diesen Zuspruch fänden sie vor allem im Kreis der Familie und in den Kirchen oder Glaubensstätten vor Ort, so Hessens Ministerpräsident. Darüber hat die Landesregierung beschlossen, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, Geschäfte am Sonntagnachmittag zu öffnen.
Gottesdienste
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben eigene Konzepte zur Einhaltung der Abstandsregeln, der Hygiene und der Steuerung des Zutritts erarbeitet und zusammen mit den Ländern und dem Robert Koch-Institut abgestimmt. Sie haben Regen aufgestellt, die in die neue Verordnung einfließen und so Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte wieder ermöglich. Zu den Regeln gehören (1) der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen; (2) ausgenommen sind Personen, die in einem Haushalt leben; (3) Gegenstände, wie beispielsweise das Kollekten-Körbchen, dürfen nicht entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden; (4) Geeignete Hygienemaßnahmen wie das Aufstellen von Desinfektionsspendern sind sicherzustellen. (5) Zudem müssen die Glaubensgemeinschaften die erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar aushängen.Mit Einhaltung der genannten Regeln können religiöse Menschen gemeinsam ihren Glauben leben und zu Eucharistie und Abendmahl zusammenkommen.
Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
Das Kabinett entschied des Weiteren, dass, entsprechend der Regelungen für Gottesdienste, auch Zusammenkünfte bei Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen möglich sind. Von einem geliebten Menschen würdig Abschied nehmen zu können, ist vielen ein großes Bedürfnis. Diesem möchten wir mit unserer Entscheidung Rechnung tragen, unterstrich Bouffier.
Die Lockerung der Besuchsregelung in Alten- und Pflegeheimen soll mit einem möglichst umfassenden Schutz der Bewohner sowie der Pflegenden einhergehen.
„Besonders die alten und kranken Menschen, die in Heimen keine Besuche mehr von ihren Ehepartnern, Kindern oder Enkeln empfangen durften, leiden unter der Situation. Mit den Neune Regeln schützen wir die Betroffenen vor einer Infektion und gleichzeitig vor einer möglichen Vereinsamung.“ – Sozialminister Kai Klose.
Die Hessische Landesregierung hat sich ebenso für eine Öffnung der Alten-und Pflegeheime ausgesprochen. Unter Beachtung der folgenden Regeln, dürfen Kinder und Enkel vom 4. Mai an wieder ihre Angehörigen besuchen. (1) Die Einrichtungen müssen über ein individuelles Schutzkonzept verfügen – nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne. (2) Um das Infektionsrisiko soweit wie möglich zu minimieren, ist der Kreis der Besucher auf nahe Angehörige und enge Bezugspersonen begrenzt. (3) Nahen Angehörigen und engen Bezugspersonen wird der Besuch von einer Person pro Woche für eine Stunde gestattet. (4) Die Mindestabstände und Hygieneregeln müssen eingehalten werden. (5) Außerdem muss von den Besuchern ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) getragen werden, der einen besseren Schutz bietet als eine sonst im öffentlichen Raum zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.
Bei Gericht
Die Landesregierung hat darüber hinaus weitere kleinere Anpassungen der Corona-Verordnungen beschlossen. Unter anderem wurde eine Regelung für Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot bei richterlichen Amtshandlungen und Gerichtsverhandlungen getroffen, die den Sitzungsbetrieb in den Gerichten unter Pandemiebedingungen sicherstellt. Zudem können die überbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen zur Wahrnehmung der Angebote für prüfungsrelevante Lehrgänge des Abschlussjahres 2020 wieder öffnen und an den Hochschulen Präsenzveranstaltungen stattfinden, für die spezielle Lehr- und Arbeitsräume notwendig sind.
Die Gültigkeit der von der Hessischen Landesregierung getroffenen Verordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird bis zum 10. Mai 2020 verlängert.
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Die offizielle Internetseite des Robert-Koch-Instituts mit Fallzahlen finden Sie unter: www.rki.de.
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