Die Grundsteuerreform 2025 ist da! Was Wiesbadener Eigentümer wissen müssen, welche Fristen gelten und wie sich die Steuerlast verändert.
Zum 1. Januar 2025 ist die neue Grundsteuerreform in Kraft getreten. Damit reagiert die Stadt Wiesbaden auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Bewertungsgrundlagen aus dem Jahr 1964 für verfassungswidrig erklärte. Infolgedessen führt die Reform zu einer grundlegenden Umstellung des Bewertungsmodells.
Hilfe bei der Berechnung und Fragen zur Reform
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Wiesbaden, dessen Kontaktdaten im Messbescheid aufgeführt sind. Fragen zum Grundsteuerbescheid selbst können direkt an das Kassen- und Steueramt der Stadt Wiesbaden gerichtet werden.
Bei der Umstellung verfolgt Wiesbaden einen klaren Kurs: Das Grundsteueraufkommen bleibt aufkommensneutral – das heißt, das gesamte Aufkommen bleibt konstant. Dennoch kann sich die individuelle Steuerlast für Eigentümer verändern, da sich die Berechnungsgrundlagen ändern. Wiesbadens Stadtkämmerer erklärt: Die Grundsteuerreform ist ein komplexer Prozess, den wir aufkommensneutral umsetzen wollen. Es geht nicht darum, Einnahmen zu erhöhen, sondern um eine faire Neubewertung der Grundstücke. Der Beschluss zur Reform sorge für mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit, so Dr. Hendrik Schmehl.
Die neuen Hebesätze für Wiesbaden
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Wiesbaden die folgenden Hebesätze zur Umsetzung der aufkommensneutralen Reform, basierend auf den Empfehlungen des Hessischen Finanzministeriums:
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen): 341,01 %
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): 690,06 %
Damit reagiert die Landeshauptstadt auf die geänderten Bewertungsgrundlagen und passt die Steuerlast in der Stadt entsprechend an.
Wichtige Fristen und Zahlungen
Mit der Reform ergeben sich für Sie auch wichtige Fristen für die Zahlung der Grundsteuer. Die nachfolgenden Termine sollten Sie unbedingt im Blick behalten, um unnötige Versäumnisse zu vermeiden. Nach dem Erhalt des neuen Bescheid zur Grundsteuer sollten Sie Ihr Lastschriftmandat respektive ihren Dauerauftrag anpassen.
- Versand der Bescheide: ab 22. Januar 2025
- Fälligkeitstermine 2025:
- Quartalsweise Zahlung: 27. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
- Jahreszahlung (auf Antrag): 1. Juli 2025
- Ab 2026: Fälligkeiten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
SEPA-Lastschriftmandate und Daueraufträge
Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben auch nach der Reform gültig. Wer ein neues Mandat einrichten möchte, kann dies online auf der Wiesbadener Stadtwebsite tun und das Formular direkt an das Kassen- und Steueramt senden. Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, sollten Sie diesen auf die neuen Beträge und Fälligkeitstermine anpassen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Widerspruch und Ansprechpartner
Sollten Sie mit ihrem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden sein, können sie innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich Widerspruch einlegen. Dies ist direkt beim Kassen- und Steueramt möglich. Weitere Informationen zur Reform und häufige Fragen finden sich auf der offiziellen Website der Stadt Wiesbaden.
Für allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform bietet die Website des Landes Hessen eine Vielzahl von hilfreichen Antworten.
Foto oben © 2025 Veranstalter
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